Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden zu, der Grenzberichtigungen regelt. Es legt fest, wie diese Änderungen rechtlich umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Ersten Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Oktober 1980.
- Das Inkrafttreten deutschen Rechts in den an Deutschland fallenden Gebieten und das Außerkrafttreten niederländischen Rechts dort.
- Die Ermächtigung der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, Vorschriften zur Überleitung von Rechten zu erlassen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande.
- Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen sowie deren Landesjustizverwaltungen.
Eckpunkte
- Dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 wird zugestimmt.
- Die im Vertrag genannten elf Karten liegen an verschiedenen Stellen zur Einsicht bereit, unter anderem beim Auswärtigen Amt und den Landesvermessungsämtern.
- In den an Deutschland fallenden Gebietsteilen tritt mit Inkrafttreten des Vertrags Bundesrecht in Kraft und niederländisches Recht außer Kraft.
- Die Regierungen von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen dürfen per Rechtsverordnung die Überleitung von Rechten regeln, die sich nach niederländischem Recht bestimmen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 30. Oktober 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über GrenzberichtigungenStandGeändert durch Art. 11 G v. 8.7.2016 I 1594
(+++ Textnachweis ab: 13.8.1982 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1(1) Dem in Bonn am 30.
Oktober 1980 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Grenzberichtigungen (Erster Grenzberichtigungsvertrag) wird zugestimmt.
Art 2
In den Gebietsteilen, die nach den Artikeln 1 und 2 des Vertrags der Bundesrepublik Deutschland zufallen, treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags die geltenden Vorschriften des Bundesrechts in Kraft. Gleichzeitig tritt das niederländische Recht in diesen Gebietsteilen außer Kraft.
Art 3
Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen werden ermächtigt, für die nach dem Vertrag der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Gebietsteile durch Rechtsverordnung 1.Vorschriften darüber zu treffen, in welcher Weise Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischem Recht bestimmt, in das Grundbuch eingetragen und in der Zwangsvollstreckung behandelt werden, 2.Vorschriften zur Überleitung solcher Rechte an Grundstücken zu treffen, die in vergleichbare Einrichtungen des deutschen Rechts übergeleitet werden können. Die Regierungen der Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(XXXX) Art 4 und 5(weggefallen)