Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anzeigepflicht für Flächen, auf denen Pflanzenvermehrungsmaterial für den ökologischen Landbau erzeugt wird, bevor es verkauft werden darf. Sie stellt sicher, dass die zuständigen Behörden über diese Vermehrungsvorhaben informiert sind.
Was sie regelt
- Die Pflicht zur Anzeige von Vermehrungsflächen für ökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial.
- Den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Anzeige.
- Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten durch die zuständigen Stellen.
- Die Löschung von personenbezogenen Daten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.
Wen es betrifft
- Erzeuger von Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189.
- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Eckpunkte
- Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Erzeuger dies der zuständigen Stelle angezeigt hat.
- Die Anzeige muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen.
- Die Anzeige muss Angaben zum Vermehrungsvorhaben, zur voraussichtlichen Lage der Flächen, zum Namen und zur Anschrift des Erzeugers, zur Bezeichnung des notifizierten Materials und zur Pflanzenart enthalten.
- Die Anzeige ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die Pflanzenart aus Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
📄 Gesetzestext
ÖLVermehrAnzVÖLVermehrAnzV2023-07-26BGBl I2023, Nr. 206, 37Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-AnzeigeverordnungVerordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen LandbauNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(+++ Textnachweis ab: 3.8.2023 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung gem. der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 26.7.2023 I Nr. 206 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 3.8.2023 in Kraft.
ÖLVermehrAnzV§ 1Anzeige von VermehrungsflächenPflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
ÖLVermehrAnzV§ 2Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1.das Vermehrungsvorhaben,2.die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,3.seinen Namen und seine Anschrift,4.die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,5.die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.