Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Einsparung von Personalausgaben in bestimmten Bundesverwaltungen sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost. Es führt eine Stellenbesetzungssperre ein und schafft Essenszuschüsse ab.
Was es regelt
- Eine Stellenbesetzungssperre für Beamtenplanstellen, Angestellten- und Arbeiterstellen.
- Ausnahmen von dieser Stellenbesetzungssperre.
- Den Wegfall von Essenszuschüssen oder ähnlichen Leistungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bundesknappschaft, die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen und andere bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger sowie die Bundesanstalt für Güterfernverkehr.
- Die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.
Eckpunkte
- Freiwerdende Stellen dürfen sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt werden.
- Die Besetzungssperre gilt nicht für Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt, Auszubildende, die übernommen werden, Schwerbehinderte und Behördenleiter.
- Ausnahmen von der Sperre dürfen 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr freiwerdenden Stellen nicht übersteigen.
- Essenszuschüsse oder entsprechende Leistungen dürfen ab dem 1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden.
Gesetzestext
PersEinspG1983-12-22BGBl I1983, 1532, 1565Gesetz zur Einsparung von Personalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen BundespostStandGeändert durch Art. 64 G v. 23.12.2003 I 2848(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1984 +++) Überschrift: Gem. Art. 38 d. Haushaltsbegleitgesetzes 1984 gilt dieses Gesetz nach Maßgabe d. § 13 Abs. 1 d. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Das Gesetz wurde als Artikel 31 G 63-19 v. 22.12.1983 I 1532 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 39 Abs. 1 dieses G am 1.1.1984 in Kraft getreten. PersEinspG§ 1Stellenbesetzungssperre
- Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essenszuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richtlinien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom
- September 1974 in der bis zum
- Dezember 1983 geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelungen.