Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt steuerliche Maßnahmen zur Konjunktursteuerung, indem sie vorübergehend die degressive Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausschließt.
Was es regelt
- Den vorübergehenden Ausschluss der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
- Den vorübergehenden Ausschluss der degressiven Abschreibung für bestimmte Gebäude des Anlagevermögens.
- Ausnahmen von diesen Ausschlüssen, basierend auf dem Zeitpunkt der Bestellung, des Herstellungsbeginns oder der Fertigstellung.
- Die Anwendung dieser Regelungen im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige, die bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen.
- Steuerpflichtige, die Gebäude des Anlagevermögens errichten.
Eckpunkte
- Die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG) gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 5. Juli 1970 und dem 1. Februar 1971 angeschafft oder hergestellt wurden.
- Eine Ausnahme besteht, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter nachweislich vor dem 5. Juli 1970 bestellt oder deren Herstellung begonnen wurde.
- Die degressive Abschreibung (§ 7 Abs. 5 EStG) gilt nicht für Gebäude, deren Baugenehmigungsantrag zwischen dem 5. Juli 1970 und dem 1. Februar 1971 gestellt wurde und die vor dem 1. Februar 1972 fertiggestellt werden.
- Diese Regelung für Gebäude gilt nicht für solche, die zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen.
📄 Gesetzestext
KonjV 21970-07-21BGBl I1970, 1128Zweite Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
(+++ Textnachweis ab: 26.7.1970 +++)
KonjV 2EingangsformelAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
KonjV 2§ 1Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens und bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden
mit Ausnahme der Wohngebäude(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem 5. Juli 1970 und vor dem 1. Februar 1971 (Ausschlußzeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 11a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nachweislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der Nachweis der Bestellung ist insbesondere durch eine Anzahlung vor dem Ausschlußzeitraum als erbracht anzusehen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt entsprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des Ausschlußzeitraumes bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraumes begonnen hat, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Februar 1972 geliefert oder fertiggestellt werden.
(3) Bei zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden, für die der Antrag auf Baugenehmigung innerhalb des Ausschlußzeitraumes gestellt worden ist, findet die Vorschrift des § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung, wenn die Gebäude vor dem 1. Februar 1972 fertiggestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
(4) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung.
KonjV 2§ 2Anwendung im Land BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
KonjV 2§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.