Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für v
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf das Bundesministerium der Finanzen und andere Gesellschaften.
Was sie regelt
- Die Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
- Die Übertragung von Geschäftsanteilen an der DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH auf den Bund.
- Die Übertragung von Geschäftsanteilen an weiteren Gesellschaften auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH.
Wen es betrifft
- Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
- Das Bundesministerium der Finanzen.
- Die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH und die in der Anlage genannten Gesellschaften.
Eckpunkte
- Unternehmensbezogene Aufgaben werden auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
- Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
- Die Geschäftsanteile an der DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
- Die Geschäftsanteile an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.
Gesetzestext
Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte SonderaufgabenStand
(+++ Textnachweis ab: 30. 7.1996 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Übertragung von Aufgaben
Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
§ 2Übertragung von Unternehmensbeteiligungen
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage(zu § 2 Abs. 2) Firma Sitz Handelsregister-Nummer Amtsgericht EXHO Immobilien-Verwaltungs-Gesellschaft mbH Berlin HRB 38420 Berlin-Charlottenburg FREHO Immobilien-Verwaltungs-Gesellschaft mbH Berlin HRB 38421 Berlin-Charlottenburg Behim Handelsimmobiliengesellschaft mbH Berlin HRB 34447 Berlin-Charlottenburg Handelsgesellschaft Aue/Schwarzenberg mbH Berlin HRB 58736 Berlin-Charlottenburg Frankfurter Allgemeine Markt GmbH Berlin HRB 57696 Berlin-Charlottenburg Rugia Hotel- und Gastronomie GmbH Berlin HRB 59040 Berlin-Charlottenburg