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Zweite Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für v

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben und Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf das Bundesministerium der Finanzen und andere Gesellschaften.

Was sie regelt

  • Die Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen an der DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH auf den Bund.
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen an weiteren Gesellschaften auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH.

Wen es betrifft

  • Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
  • Das Bundesministerium der Finanzen.
  • Die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH und die in der Anlage genannten Gesellschaften.

Eckpunkte

  • Unternehmensbezogene Aufgaben werden auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
  • Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.
  • Die Geschäftsanteile an der DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
  • Die Geschäftsanteile an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Übertragung von unternehmensbezogenen Aufgaben nach dem Treuhandgesetz und von Unternehmensbeteiligungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte SonderaufgabenStand

(+++ Textnachweis ab: 30. 7.1996 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1Übertragung von Aufgaben

Die der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Grund des Treuhandgesetzes und des Artikels 25 des Einigungsvertrages zugewiesenen unternehmensbezogenen Aufgaben werden zu den in § 2 genannten Zeitpunkten auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen, soweit die in § 2 bezeichneten Unternehmen einschließlich ihrer Beteiligungen betroffen sind. Das Bundesministerium der Finanzen nimmt diese Aufgaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahr.

§ 2Übertragung von Unternehmensbeteiligungen

(1)Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an der im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 38419 eingetragenen DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH mit Sitz in Berlin werden mit Wirkung vom 31. Juli 1996 auf den Bund übertragen.
(2)Die Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in der Anlage bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. August 1996 auf die DUHO Verwaltungs-Gesellschaft mbH übertragen.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage(zu § 2 Abs. 2) Firma Sitz Handelsregister-Nummer Amtsgericht EXHO Immobilien-Verwaltungs-Gesellschaft mbH Berlin HRB 38420 Berlin-Charlottenburg FREHO Immobilien-Verwaltungs-Gesellschaft mbH Berlin HRB 38421 Berlin-Charlottenburg Behim Handelsimmobiliengesellschaft mbH Berlin HRB 34447 Berlin-Charlottenburg Handelsgesellschaft Aue/Schwarzenberg mbH Berlin HRB 58736 Berlin-Charlottenburg Frankfurter Allgemeine Markt GmbH Berlin HRB 57696 Berlin-Charlottenburg Rugia Hotel- und Gastronomie GmbH Berlin HRB 59040 Berlin-Charlottenburg

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.