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Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 fest. Sie regelt, wie Leistungen in Krankenhäusern abgerechnet werden, die nach dem DRG-System vergütet werden.

Was es regelt

  • Den Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes.
  • Den Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes.
  • Den Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes.
  • Die Entgeltkataloge für das Jahr 2022 mittels der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung.

Wen es betrifft

  • DRG-Krankenhäuser.
  • Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen.

Eckpunkte

  • Die Verordnung ist am 23.11.2021 in Kraft getreten.
  • Sie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen.
  • Die Anlagen 1 bis 8 legen detaillierte Bewertungsrelationen und Listen für Fallpauschalen, Zusatzentgelte und Pflegeerlöse fest.
  • Es gibt spezifische Regelungen für die Versorgung durch Hauptabteilungen, Belegabteilungen und teilstationäre Versorgung.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung 2022Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit besch

(+++ Textnachweis ab: 23.11.2021 +++)

§ 9Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)

Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (

§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (

§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (

§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)

Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.