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Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 fest. Sie regelt, wie Leistungen in Krankenhäusern abgerechnet werden, die nach dem DRG-System vergütet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DRG-EKV 2022DRG-EKV 20222021-11-19BAnzAT 22.11.2021 V1DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 (+++ Textnachweis ab: 23.11.2021 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 23.11.2021 in Kraft getreten. DRG-EKV 2022(XXXX)Der Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes, der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2022 mit den Entgeltkatalogen nach den Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung vorgegeben. DRG-EKV 2022Anlagen(Fundstelle: BAnz AT 22.11.2021 V1) Anlage 1Fallpauschalen-Katalog und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.