Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Entgeltkataloge für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 fest. Sie regelt, wie Leistungen in Krankenhäusern abgerechnet werden, die nach dem DRG-System vergütet werden.
Was es regelt
- Den Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes.
- Den Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes.
- Den Pflegeerlöskatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2a des Krankenhausentgeltgesetzes.
- Die Entgeltkataloge für das Jahr 2022 mittels der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung.
Wen es betrifft
- DRG-Krankenhäuser.
- Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen.
Eckpunkte
- Die Verordnung ist am 23.11.2021 in Kraft getreten.
- Sie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit beschlossen.
- Die Anlagen 1 bis 8 legen detaillierte Bewertungsrelationen und Listen für Fallpauschalen, Zusatzentgelte und Pflegeerlöse fest.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Versorgung durch Hauptabteilungen, Belegabteilungen und teilstationäre Versorgung.
Gesetzestext
verordnung 2022Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1 vom Bundesministerium für Gesundheit besch
(+++ Textnachweis ab: 23.11.2021 +++)
§ 9Absatz 1 Nummer 1 und 2a des Krankenhausentgeltgesetzes)
Teil aBewertungsrelationen bei Versorgung durch HauptabteilungenTeil bBewertungsrelationen bei Versorgung durch BelegabteilungenTeil cBewertungsrelationen bei teilstationärer VersorgungTeil dBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch HauptabteilungTeil eBewertungsrelationen mit gezielter Absenkung in Abhängigkeit der Median-Fallzahl bei Versorgung durch BelegabteilungAnlage 2Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (
§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3aNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 3bNicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen und Pflegeerlöskatalog (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 4Zusatzentgelte-Katalog – Liste – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 5Zusatzentgelte-Katalog – Definition und differenzierte Beträge – (
§ 9Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 6Zusatzentgelte-Katalog – Definition – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 7Zusatzentgelte-Katalog – Blutgerinnungsstörungen – (
§ 6Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes)
Anlage 8Ergänzende Informationen zur Abrechnung von bewerteten Zusatzentgelten aus dem Zusatzentgelte-Katalog (Anlage 2 und Anlage 5)