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Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die treuhänderische Verwaltung und Privatisierung bestimmter volkseigener Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch die Treuhandanstalt. Sie legt fest, welche Betriebe und Vermögenswerte der Treuhandanstalt zur Verwaltung übergeben werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TreuhGDV 31990-08-29GBl DDR I1990, 1333GBl DDR I1990, Nr 57, 1333Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 8 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1198 mWv 3.10.1990 TreuhGDV 3EingangsformelAuf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und 6 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet: TreuhGDV 3§ 1Der Treuhandanstalt wird das Vermögen -der volkseigenen Güter, -der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter, -der volkseigenen Binnenfischereibetriebe, -der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie -der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben. TreuhGDV 3§ 2Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung. TreuhGDV 3§ 3Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen. TreuhGDV 3§ 4Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Privatisierung und Reorganisation der volkseigenen Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen und in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes die dazu notwendigen Organisationsstrukturen in der Treuhandanstalt zu schaffen. TreuhGDV 3§ 5Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. TreuhGDV 3SchlußformelDer Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.