Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach.
- Die Anerkennung dieser Zeugnisse als gleichwertig mit Abschluss- und Gesellenprüfungen in spezifischen Ausbildungsberufen.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Gleichstellung.
Wen es betrifft
- Personen, die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 Prüfungszeugnisse am Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach erworben haben.
- Personen, die eine Ausbildung als Glaser/Glaserin oder Glasveredler/Glasveredlerin absolvieren.
Eckpunkte
- Prüfungszeugnisse des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2026 erteilt wurden, werden gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und Glasbau wird dem Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung wird dem Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung gleichgestellt.
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
Gesetzestext
GlPrZRheinbachV 20172017-10-26BGBl I2017, 3625Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 9.11.2017 +++) GlPrZRheinbachV 2017EingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: GlPrZRheinbachV 2017§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom
- Oktober 2016 bis zum
- September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des LandesNordrhein-Westfalen in RheinbachAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und GlasbauGlaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und GlasbauAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasungund Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasung GlPrZRheinbachV 2017§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
- Oktober 2026 außer Kraft. GlPrZRheinbachV 2017SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.