Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
Was es regelt
- Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach.
- Die Anerkennung dieser Zeugnisse als gleichwertig mit Abschluss- und Gesellenprüfungen in spezifischen Ausbildungsberufen.
- Die Gültigkeitsdauer dieser Gleichstellung.
Wen es betrifft
- Personen, die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 Prüfungszeugnisse am Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach erworben haben.
- Personen, die eine Ausbildung als Glaser/Glaserin oder Glasveredler/Glasveredlerin absolvieren.
Eckpunkte
- Prüfungszeugnisse des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, die zwischen dem 1. Oktober 2016 und dem 30. September 2026 erteilt wurden, werden gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und Glasbau wird dem Glaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin in den Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung wird dem Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung gleichgestellt.
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
GlPrZRheinbachV 20172017-10-26BGBl I2017, 3625Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 dieser V am 1.10.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 9.11.2017 +++)
GlPrZRheinbachV 2017EingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
GlPrZRheinbachV 2017§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnisses des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des LandesNordrhein-Westfalen in RheinbachAusbildungsberuf, für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung als Glaser/Glaserin Fachrichtung Verglasung und GlasbauGlaser/Glaserin im Gewerbe der Anlage A Nummer 39 der Handwerksordnung „Glaser“ Fachrichtung Verglasung und GlasbauAbschlussprüfung als Glasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und KunstverglasungGlasveredler/Glasveredlerin Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasungund Glasveredler/Glasveredlerin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 34 der Handwerksordnung „Glasveredler“ Fachrichtungen: –Kanten- und Flächenveredelung–Schliff und Gravur–Glasmalerei und Kunstverglasung
GlPrZRheinbachV 2017§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.
GlPrZRheinbachV 2017SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.