Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken zur Informationsgesellschaft, um Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen und Informationen über Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewinnen.

Was es regelt

  • Die Erfüllung von Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften.
  • Die Gewinnung von Informationen über Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Nutzung.
  • Die Durchführung von Erhebungen als Bundesstatistik.
  • Die Übermittlung statistischer Ergebnisse an oberste Bundes- oder Landesbehörden.

Wen es betrifft

  • Unternehmen.
  • Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit.

Eckpunkte

  • Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen durchgeführt.
  • Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt durch ein mathematisch-statistisches Verfahren.
  • Die Auskunftserteilung ist freiwillig.
  • Das Statistische Bundesamt erhebt und bereitet die Angaben auf und übermittelt Einzeldatensätze an die statistischen Ämter der Länder.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6§ 7

Gesetz über die Statistik zur InformationsgesellschaftStand

(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2Art der Erhebung, Erhebungseinheiten

Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

§ 3

(weggefallen)

§ 4Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

§ 4aDurchführung

(1)Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2)Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

§ 5Freiwilligkeit der Auskunftserteilung

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

§ 6Übermittlungsregelung

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 7Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.