Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Bundesstatistiken zur Informationsgesellschaft, um Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen und Informationen über Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewinnen.
Was es regelt
- Die Erfüllung von Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften.
- Die Gewinnung von Informationen über Informations- und Kommunikationstechnologien und deren Nutzung.
- Die Durchführung von Erhebungen als Bundesstatistik.
- Die Übermittlung statistischer Ergebnisse an oberste Bundes- oder Landesbehörden.
Wen es betrifft
- Unternehmen.
- Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit.
Eckpunkte
- Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Unternehmen und Einrichtungen durchgeführt.
- Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt durch ein mathematisch-statistisches Verfahren.
- Die Auskunftserteilung ist freiwillig.
- Das Statistische Bundesamt erhebt und bereitet die Angaben auf und übermittelt Einzeldatensätze an die statistischen Ämter der Länder.
Gesetzestext
Gesetz über die Statistik zur InformationsgesellschaftStand
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2005 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewinnung von Informationen über die Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft werden zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 2Art der Erhebung, Erhebungseinheiten
Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.
§ 3
(weggefallen)
§ 4Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 4aDurchführung
§ 5Freiwilligkeit der Auskunftserteilung
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.
§ 6Übermittlungsregelung
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
§ 7Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.