Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt fest, welche spezifischen Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Es dient dazu, die Namen, Abkürzungen, Flaggen, Embleme und Siegel dieser Organisationen vor missbräuchlicher Nutzung als Handelsmarke zu schützen.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Kennzeichen internationaler Organisationen von der Markeneintragung.
- Schutz des Namens, der Abkürzung und des Emblems der Internationalen Organisation für Auswanderung.
- Schutz der Flagge, des Namens und der Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie ihrer drei Bereiche.
- Schutz des Emblems und Siegels der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die beabsichtigen, Marken anzumelden.
- Die genannten internationalen Organisationen, deren Kennzeichen geschützt werden.
Eckpunkte
- Die Kennzeichen der Internationalen Organisation für Auswanderung (IOM/OIM) sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Die Flagge, der Name (International Telecommunication Union/Union internationale des telecommunications/Union International de Telecomunicaciones) und die Abkürzung (ITU/UIT) der Internationalen Fernmeldeunion sowie die Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (z.B. ITU-R, ITU-T, ITU-D) dürfen nicht als Marke eingetragen werden.
- Das Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur sind ebenfalls von der Markeneintragung ausgeschlossen.
- Diese Bekanntmachung basiert auf § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek971997-03-10BGBl I1997, 551Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 21. 3.1997 +++)
MarkenG§8Bek97(XXXX)Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen 1.Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen Organisation für Auswanderung (Anlage 1),2.Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei Bereiche (Anlage 2),3.Emblem und Siegel der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur (Anlage 3)von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 27. August 1996 (BGBl. I S. 1358).
Bundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek97Anlage 1Name, Abkürzung und Emblem der Internationalen
Organisation für Auswanderung(Fundstelle: BGBl. I 1997, 552)
Name: International Organization for Migration (IOM) - englisch - Organisation Internationale pour les Migrations (OIM) - französisch - Organizacion Internacional para las Migraciones (OIM) - spanisch - Emblem: (... nicht darstellbare Abbildung)
MarkenG§8Bek97Anlage 2Flagge, Name und Abkürzung der Internationalen
Fernmeldeunion sowie Namen und Abkürzungen ihrer drei
Bereiche(Fundstelle: BGBl. I 1997, 553)
Flagge: Farben: rot-weiß auf blauem Grund englisch französisch und spanisch (... nicht darstellbare Abbildungen)Name, Abkürzung und Emblem: Farben: blau-rot-braun auf weißem Grund
International Telecommunication Union (ITU) - englisch - (... nicht darstellbare Abbildung)Union internationale des telecommunications (UIT) - französisch - (... nicht darstellbare Abbildung)Union International de Telecomunicaciones (UIT) - spanisch - (... nicht darstellbare Abbildung)
Namen und Abkürzungen der drei Bereiche: Radiocommunication Sector (ITU-R) Telecommunication Standardization Sector (ITU-T) Telecommunication Development Sector (ITU-D) - englisch - Secteur des radiocommunications (UIT-R) Secteur de la normalisation des telecommunications (UIT) Secteur du developpement des telecommunications (UIT-D) - französisch - Sector de Radiocomunicaciones (UIT-R) Sector de Normalizacion de las Telecomunicaciones (UIT-T) Sector de Desarrollo de las Telecomunicaciones (UIT-D) - spanisch -
MarkenG§8Bek97Anlage 3Emblem und Siegel der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur(Inhalt: nicht darstellbares Emblem und Siegel,Fundstelle: BGBl. I 1997, 554)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.