Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationa
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation. Sie basiert auf der Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 durch eine Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates.
Was es regelt
- Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation.
- Die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 in seiner verlängerten Fassung.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf das Kaffee-Übereinkommen.
- Die Gültigkeit der Verordnung auch im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Internationale Kaffee-Organisation.
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei.
Eckpunkte
- Die Vorrechte und Befreiungen richten sich nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968 in der Fassung der Entschließung Nr. 264 vom 14. April 1973.
- Die Entschließung wird gesondert veröffentlicht.
- Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 in der verlängerten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Internationale Kaffee-Übereinkommen in der verlängerten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängeru
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1973 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 665) in der Fassung der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968. Die Entschließung wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
- Februar 1964, auch im Land Berlin.