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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationa

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation. Sie basiert auf der Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 durch eine Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates.

Was es regelt

  • Die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation.
  • Die Anwendung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968 in seiner verlängerten Fassung.
  • Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf das Kaffee-Übereinkommen.
  • Die Gültigkeit der Verordnung auch im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Die Internationale Kaffee-Organisation.
  • Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei.

Eckpunkte

  • Die Vorrechte und Befreiungen richten sich nach dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968 in der Fassung der Entschließung Nr. 264 vom 14. April 1973.
  • Die Entschließung wird gesondert veröffentlicht.
  • Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 in der verlängerten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
  • Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald das Internationale Kaffee-Übereinkommen in der verlängerten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffee-Organisation nach der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängeru

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1973 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom

  1. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
  2. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Kaffe-Organisation gilt das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 (Bundesgesetzbl. 1968 II S. 665) in der Fassung der Entschließung Nr. 264 des Internationalen Kaffee-Rates vom 14. April 1973 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens 1968. Die Entschließung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom

  1. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
  2. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 1964, auch im Land Berlin.

§ 3

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen 1968 in der Fassung der Verlängerung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Kaffee-Übereinkommen in der Fassung der in § 1 bezeichneten Entschließung des Internationalen Kaffee-Rates für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.