Kurz gesagt
Dieses Gesetz verleiht dem Rat des Anpassungsfonds die Rechtsfähigkeit in Deutschland und regelt damit seine rechtliche Stellung und Befugnisse. Es stellt sicher, dass der Rat als eigenständige juristische Person agieren kann.
Was es regelt
- Die Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Vertretung des Rates des Anpassungsfonds.
- Die Anwendung von Regelungen zu Geldern, Guthaben und sonstigen Vermögenswerten des Rates.
- Die Immunität der Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihrer Vertreter.
Wen es betrifft
- Den Rat des Anpassungsfonds, ein Steuerungsorgan des Anpassungsfonds.
- Die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter.
Eckpunkte
- Der Rat des Anpassungsfonds besitzt in Deutschland die Rechtsfähigkeit, um Verträge zu schließen, Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.
- Der Rat wird durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.
- Regelungen zu Geldern, Guthaben und sonstigen Vermögenswerten des Rates werden entsprechend Artikel 9 des UNV-Sitzabkommens angewandt.
- Die Immunität der Mitglieder des Rates und ihrer Vertreter wird entsprechend Artikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens gehandhabt; für die Aufhebung der Immunität ist der vertretene Staat verantwortlich.
📄 Gesetzestext
KyotoProtAnpfondsG2011-02-01BGBl II2011, 145Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds (+++ Textnachweis ab: 9.2.2011 +++)
KyotoProtAnpfondsGArt 1Rechtsfähigkeit des Rates des Anpassungsfonds(1) Der Rat des Anpassungsfonds, das durch die Vertragsstaatenkonferenz des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (BGBl. 2002 II S. 966, 967) eingerichtete Steuerungsorgan des Anpassungsfonds, besitzt in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsfähigkeit, a)Verträge zu schließen,b)bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,c)vor Gericht zu stehen.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Rat des Anpassungsfonds durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten.
KyotoProtAnpfondsGArt 2Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte des Rates des AnpassungsfondsArtikel 9 des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV-Sitzabkommen – BGBl. 1996 II S. 903, 905) wird auf den Rat des Anpassungsfonds entsprechend angewandt mit der Maßgabe, dass der Verzicht nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des UNV-Sitzabkommens vom Exekutivsekretär im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (UNFCCC/KP-Sitzabkommen – BGBl. 1997 II S. 1054, 1055) in der Fassung des Protokolls vom 7. Dezember 2005 zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 294, 295) ausgesprochen wird.
KyotoProtAnpfondsGArt 3Immunität der Mitglieder des Rates des AnpassungsfondsArtikel 5 des UNFCCC/KP-Sitzabkommens wird auf die Mitglieder des Rates des Anpassungsfonds und ihre Vertreter entsprechend angewandt. Für die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds oder Vertreters im Einzelfall ist der durch die betreffende Person vertretene Staat verantwortlich.
KyotoProtAnpfondsGArt 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.