Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft. Es legt fest, wie die Anstalt abgewickelt wird und was mit ihrem Vermögen geschieht.
Was es regelt
- Die Auflösung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft.
- Den Prozess der Abwicklung dieser Anstalt bis zu ihrer Beendigung.
- Die Kostentragung und die Verteilung eines möglichen Vermögensüberschusses.
- Die Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung.
Wen es betrifft
- Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst.
- Die Abwicklung ist beendet, wenn laufende Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt, Forderungen eingezogen und das Vermögen in Geld umgesetzt und übergegangen ist.
- Ein verbleibender Vermögensüberschuss geht auf das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über.
- Das Holzabsatzfondsgesetz und die Holzabsatzfondsverordnung werden aufgehoben, wobei Teile des Holzabsatzfondsgesetzes bis zur Beendigung der Abwicklung weiter anzuwenden sind.
📄 Gesetzestext
AbsFondsForstAuflG2011-05-25BGBl I2011, 950Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und HolzwirtschaftStandGeändert durch Art. 366 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 31.5.2011 +++)Das G wurde als Art. 2 G v. 25.5.2011 I 950 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 31.5.2011 in Kraft.
AbsFondsForstAuflG§ 1Auflösung und Abwicklung(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1.ihre laufenden Geschäfte beendigt,2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt,3.ihre Forderungen eingezogen und4.ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
AbsFondsForstAuflG§ 2Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
AbsFondsForstAuflG§ 3Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung(1) Es werden aufgehoben: 1.das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,2.die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist.
(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.