Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau.
- Die Gleichstellung dieser Zeugnisse mit Abschluss- oder Gesellenprüfungen in spezifischen Ausbildungsberufen.
- Den Zeitraum, in dem die ausgestellten Zeugnisse gleichgestellt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die Prüfungszeugnisse von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erhalten haben.
- Personen, die eine Ausbildung als Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin oder Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin anstreben oder abgeschlossen haben.
Eckpunkte
- Die Gleichstellung betrifft Prüfungszeugnisse, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau ausgestellt wurden.
- Die Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung Schmuck wird dem Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung Fachrichtung Schmuck gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkt Metall wird dem Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung Schwerpunkt Metall gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin wird dem Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleichgestellt.
📄 Gesetzestext
GlPrZHanauV 20192019-07-04BGBl I2019, 929Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 V am 1.8.2023 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 26.6.2023 I Nr. 170 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 8.5.2026 I Nr. 130 über den 31.7.2023 hinaus bis zum 31.7.2028 verlängert wordenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 130 (+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)
GlPrZHanauV 2019EingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
GlPrZHanauV 2019§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder Zeichenakademie Hanau:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: – SchmuckGoldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Fachrichtung: – SchmuckAbschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkt: – MetallSilberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Schwerpunkt: – MetallAbschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin
GlPrZHanauV 2019§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2028 außer Kraft.
GlPrZHanauV 2019SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.