Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Ges
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau.
- Die Gleichstellung dieser Zeugnisse mit Abschluss- oder Gesellenprüfungen in spezifischen Ausbildungsberufen.
- Den Zeitraum, in dem die ausgestellten Zeugnisse gleichgestellt werden.
Wen es betrifft
- Personen, die Prüfungszeugnisse von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erhalten haben.
- Personen, die eine Ausbildung als Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin oder Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin anstreben oder abgeschlossen haben.
Eckpunkte
- Die Gleichstellung betrifft Prüfungszeugnisse, die vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau ausgestellt wurden.
- Die Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung Schmuck wird dem Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung Fachrichtung Schmuck gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkt Metall wird dem Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung Schwerpunkt Metall gleichgestellt.
- Die Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin wird dem Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleichgestellt.
Gesetzestext
GlPrZHanauV 20192019-07-04BGBl I2019, 929Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhDie V tritt gem. § 2 V am 1.8.2023 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 2 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 26.6.2023 I Nr. 170 u. d. Art. 1 Nr. 2 V v. 8.5.2026 I Nr. 130 über den 31.7.2023 hinaus bis zum 31.7.2028 verlängert wordenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.5.2026 I Nr. 130 (+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++) GlPrZHanauV 2019EingangsformelAuf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: GlPrZHanauV 2019§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom
- Januar 2018 bis zum Ablauf des
- Juli 2028 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder Zeichenakademie Hanau:Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtung: – SchmuckGoldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Fachrichtung: – SchmuckAbschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkt: – MetallSilberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung Schwerpunkt: – MetallAbschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin GlPrZHanauV 2019§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
- August 2028 außer Kraft. GlPrZHanauV 2019SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.