Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft. Es legt fest, wie die Abwicklung durchgeführt wird und was mit dem Vermögen der Anstalt geschieht.
Was es regelt
- Die Auflösung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft.
- Den Prozess der Abwicklung dieser Anstalt.
- Die Verwendung eines möglichen Vermögensüberschusses nach Beendigung der Abwicklung.
- Die Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz.
Wen es betrifft
- Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft.
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Eckpunkte
- Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst, bleibt aber bis zur Beendigung der Abwicklung in ihrer Rechtsform bestehen.
- Die Abwicklung ist beendet, wenn laufende Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt, Forderungen eingezogen und das Vermögen in Geld umgesetzt und übergegangen ist.
- Neue Verbindlichkeiten dürfen nur eingegangen werden, wenn sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
- Ein verbleibender Vermögensüberschuss geht auf das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über.
📄 Gesetzestext
AbsFondsLwAuflG2011-05-25BGBl I2011, 950Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und ErnährungswirtschaftStandGeändert durch Art. 365 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 31.5.2011 +++)Das G wurde als Art. 1 G v. 25.5.2011 I 950 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 31.5.2011 in Kraft.
AbsFondsLwAuflG§ 1Auflösung und Abwicklung(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1.ihre laufenden Geschäfte beendigt,2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt,3.ihre Forderungen eingezogen und4.ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
AbsFondsLwAuflG§ 2Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung(1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen.
(2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden.
AbsFondsLwAuflG§ 3Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz(1) Es werden aufgehoben: 1.das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342),2.die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist.
(2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.