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Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöch

Kurz gesagt

Diese Durchführungsbestimmung regelt die Ausstellung von Ausweisen für schwangere Frauen und Wöchnerinnen, um ihnen Schonung und Erleichterungen zu gewähren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MuKFrRGDBest 11953-02-10GBl DDR1953, 390GBl DDR1953, Nr 31, 390Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen Im beigetretenen Gebiet fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. A Abschn. III Nr. 11 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990 bis zum 31.12.1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt die Rechtsvorschrift nur noch für Geburten vor dem 1.1.1991. (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++) MuKFrRGDBest 1EingangsformelAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl. S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9 Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt: MuKFrRGDBest 1§ 1Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der Beschwerden der Schwangerschaft einen Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen. MuKFrRGDBest 1§ 2Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen: a)Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, b)bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen, c)bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln, d)bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe. MuKFrRGDBest 1§ 3Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen. MuKFrRGDBest 1§ 4Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt. Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen. MuKFrRGDBest 1§ 5Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden. MuKFrRGDBest 1§ 6Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. MuKFrRGDBest 1SchlußformelMinisterium für Gesundheitswesen MuKFrRGDBest 1Anlage-

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.