Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmung regelt die Ausstellung von Ausweisen für schwangere Frauen und Wöchnerinnen, um ihnen Schonung und Erleichterungen zu gewähren.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen.
- Die Berechtigung zur Inanspruchnahme spezifischer Vergünstigungen.
- Die Gültigkeitsdauer und den Entzug des Ausweises.
- Die missbräuchliche Nutzung und den sofortigen Entzug des Ausweises.
Wen es betrifft
- Schwangere Frauen.
- Wöchnerinnen.
Eckpunkte
- Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten einen Ausweis zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der Beschwerden der Schwangerschaft.
- Der Ausweis berechtigt zur bevorzugten Nutzung von Abteilen in Verkehrsmitteln, bevorzugter Abfertigung in öffentlichen Dienststellen und beim Einkauf, sowie bevorzugter ärztlicher Hilfe.
- Der Ausweis ist nur in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis gültig.
- Der Ausweis verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist einzuziehen.
📄 Gesetzestext
MuKFrRGDBest 11953-02-10GBl DDR1953, 390GBl DDR1953, Nr 31, 390Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und
Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere
und Wöchnerinnen
Im beigetretenen Gebiet fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. A Abschn. III Nr. 11 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990 bis zum 31.12.1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt die Rechtsvorschrift nur noch für Geburten vor dem 1.1.1991. (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
MuKFrRGDBest 1EingangsformelAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. September 1950 über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau (GBl. S. 1037) wird zu § 6 Abs. 2 Ziff. 2 und § 9 Satz 1 des Gesetzes folgendes bestimmt:
MuKFrRGDBest 1§ 1Schwangere Frauen und Wöchnerinnen erhalten zu ihrer Schonung und zur Erleichterung der Beschwerden der Schwangerschaft einen Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen.
MuKFrRGDBest 1§ 2Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen: a)Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, b)bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen, c)bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln, d)bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe.
MuKFrRGDBest 1§ 3Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.
MuKFrRGDBest 1§ 4Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt. Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen.
MuKFrRGDBest 1§ 5Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.
MuKFrRGDBest 1§ 6Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
MuKFrRGDBest 1SchlußformelMinisterium für Gesundheitswesen
MuKFrRGDBest 1Anlage-
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