Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Prozentsätze für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und eines Teilbetrags im Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 fest und ergänzt die entsprechenden Anlagen. Sie stellt sicher, dass die Eurobeträge der Regelbedarfsstufen und des Teilbetrags für den persönlichen Schulbedarf im Jahr 2026 nicht sinken.
Was es regelt
- Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
- Die Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezüglich der Regelbedarfsstufen.
- Die Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezüglich der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf.
Wen es betrifft
- Personen, deren Regelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt werden.
- Personen, die Leistungen für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten.
Eckpunkte
- Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent.
- Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
- Die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen gelten auch zum 1. Januar 2026, da die fortgeschriebenen Beträge niedriger wären.
- Der Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr 2026 beträgt 130 Euro, und für das zweite Schulhalbjahr 2026 beträgt er 65 Euro.
Gesetzestext
RBSFV 2026RBSFV 20262025-10-17BGBl. I2025, Nr. 243Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft. RBSFV 2026§ 1Fortschreibung für das Jahr 2026
- Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum
- Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
- Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum
- Januar 2026.