← Deutschland

Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Prozentsätze für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und eines Teilbetrags im Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 fest und ergänzt die entsprechenden Anlagen. Sie stellt sicher, dass die Eurobeträge der Regelbedarfsstufen und des Teilbetrags für den persönlichen Schulbedarf im Jahr 2026 nicht sinken.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RBSFV 2026RBSFV 20262025-10-17BGBl. I2025, Nr. 243Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)Die V wurde als Artikel. 1 der V v. 17.10.2025 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrats erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am 1.1.2026 in Kraft. RBSFV 2026§ 1Fortschreibung für das Jahr 2026(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter. RBSFV 2026§ 2Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches SozialgesetzbuchRegelbedarfsstufen nach § 28 in Eurogültig abRegel- bedarfsstufe 1Regel- bedarfsstufe 2Regel- bedarfsstufe 3Regel- bedarfsstufe 4Regel- bedarfsstufe 5Regel- bedarfsstufe 61. Januar 2026563506451471390357 RBSFV 2026§ 3Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches SozialgesetzbuchAusstattung mit persönlichem Schulbedarf in Eurogültig im KalenderjahrTeilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste SchulhalbjahrTeilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr202613065

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.