Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen, und regelt die Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen.
Was es regelt
- Die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren für Ingenieur- und Architektenleistungen.
- Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen.
- Regelungen für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.
- Die Form der Honorarvereinbarung und zu beachtende Hinweispflichten.
- Die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die den Erwerb eines Grundstücks an die Beauftragung eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten koppeln.
Wen es betrifft
- Ingenieure und Architekten.
- Personen, die Ingenieur- oder Architektenleistungen in Anspruch nehmen oder zur Zahlung verpflichtet sind.
- Erwerber von Grundstücken.
Eckpunkte
- Die Bundesregierung kann eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen erlassen.
- Honorartafeln dienen der Honorarorientierung für Grundleistungen.
- Bestimmte Honorarsätze gelten als vereinbart, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.
- Die Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen ist unwirksam.
Gesetzestext
ArchLG1971-11-04BGBl I1971, 1745, 1749Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und ArchitektenleistungenStandZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.11.2020 I 2392 (+++ Textnachweis ab: 10.11.1971 +++)(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ArchLG Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++) Das G wurde als Artikel 10 G v. 4.11.1971 I 1745 (MietRVerbG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 § 2 Abs. 1 dieses G am 10.11.1971 in Kraft getreten. ArchLG§ 1Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen