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Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik im Jahr 1977 über die Arten und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung. Sie legt fest, welche Unternehmen befragt werden und welche Informationen erhoben werden müssen.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AltersVersErhV 21977-04-06BAnz1977, Nr 69Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung (+++ Textnachweis ab: 13. 4.1977 +++) AltersVersErhV 2EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: AltersVersErhV 2§ 1Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1977 eine Bundesstatistik durchgeführt. AltersVersErhV 2§ 2(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe; 2.Handel; 3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung; 4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; 5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht. (2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt. AltersVersErhV 2§ 3Bei der Erhebung werden erfaßt 1.die Formen der betrieblichen Altersversorgung, 2.die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben, 3.die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird, 4.die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung, 5.die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), 6.die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976. AltersVersErhV 2§ 4Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen. AltersVersErhV 2§ 4aDie Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. AltersVersErhV 2§ 5Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin. AltersVersErhV 2§ 6Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.