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Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik im Jahr 1977 über die Arten und den Umfang der betrieblichen Altersversorgung. Sie legt fest, welche Unternehmen befragt werden und welche Informationen erhoben werden müssen.

Was sie regelt

  • Die Durchführung einer Bundesstatistik im Jahr 1977.
  • Die Auswahl der Unternehmen, die an der Erhebung teilnehmen müssen.
  • Die spezifischen Datenpunkte, die über die betriebliche Altersversorgung gesammelt werden.
  • Die Auskunftspflicht der Unternehmen.

Wen es betrifft

  • Unternehmen ausgewählter Wirtschaftsbereiche mit 10 und mehr Beschäftigten.
  • Inhaber oder Leiter dieser befragten Unternehmen.

Eckpunkte

  • Die Statistik wird im Jahr 1977 durchgeführt.
  • Unternehmen mit 10 und mehr Beschäftigten aus bestimmten Wirtschaftsbereichen (Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe, Handel, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, Dienstleistungen) sind einzubeziehen.
  • Es werden unter anderem die Formen der betrieblichen Altersversorgung, die Zahl der Unternehmen und Arbeitnehmer, die durchschnittliche Höhe der Versorgungsleistung nach 35 Dienstjahren und die Aufwendungen der Unternehmen für 1976 erfasst.
  • Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 4a§ 5§ 6

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(+++ Textnachweis ab: 13. 4.1977 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung wird im Jahre 1977 eine Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2

(1)In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe; 2.Handel; 3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung; 4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; 5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2)Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

§ 3

Bei der Erhebung werden erfaßt 1.die Formen der betrieblichen Altersversorgung, 2.die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben, 3.die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird, 4.die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung, 5.die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), 6.die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976.

§ 4

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.

§ 4a

Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.