Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und -beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Sie legt fest, welche Behördenleiter dieses Recht für bestimmte Besoldungsgruppen ausüben dürfen.
Was es regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und -beamten.
- Die Zuständigkeiten für die Ernennung und Entlassung innerhalb verschiedener Besoldungsgruppen.
- Die Möglichkeit des Bundesministers des Innern, sich das Recht zur Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vorzubehalten.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Bundes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2.
- Die Leiterinnen und Leiter der im Text genannten Bundesbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Eckpunkte
- Das Recht zur Ernennung und Entlassung wird widerruflich übertragen.
- Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 sind verschiedene Präsidentinnen und Präsidenten zuständig.
- Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2 sind die Präsidentinnen und Präsidenten des Bundeskriminalamtes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
- Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, die Direktorin oder der Direktor der Bundespolizeidirektion und die Direktorin oder der Direktor der Bundespolizeiakademie zuständig.
📄 Gesetzestext
BMIErnAnO 20052005-07-29BGBl I2005, 2298Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und
Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(+++ Textnachweis ab: 10. 8.2005 +++)
BMIErnAnO 2005I.Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes a)der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15-der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, -der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes, -der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie, -der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, -der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, -der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, -der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, -der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, -der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, -der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung, b)der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2-der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, -der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, -der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung, c)der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)-den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, -der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion, -der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie, jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.
BMIErnAnO 2005II.Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.
BMIErnAnO 2005III.Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.
BMIErnAnO 2005SchlussformelDer Bundesminister des Innern
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.