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Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Wert

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte sowie weitere Werte fest, die ab dem 1. Juli 2022 gelten. Es bestimmt die Höhe verschiedener Rentenleistungen und Anpassungsfaktoren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RWBestG 2022RWBestG 20222022-06-28BGBl I2022, 975, 978Rentenwertbestimmungsgesetz 2022Gesetz zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2022 +++) Das G wurde als Artikel 3 des G v. 28.6.2022 I 975 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses G am 1.7.2022 in Kraft getreten. RWBestG 2022§ 1Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro. (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro. RWBestG 2022§ 2Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen RentenversicherungDer Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000. RWBestG 2022§ 3Sicherungsniveau vor Steuern in der gesetzlichen RentenversicherungDas Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent. RWBestG 2022§ 4Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,63 Euro. (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022 16,37 Euro. RWBestG 2022§ 5Anpassungsfaktor in der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen Ländern(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0535. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0612. RWBestG 2022§ 6Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung in den alten Ländern und den neuen LändernDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2022 an 1.für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,2.für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 395 Euro und 1 585 Euro.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.