Kurz gesagt
Diese Verordnung beschränkt den ordentlichen Holzeinschlag von Fichtenholz im Forstwirtschaftsjahr 2021, um Forstschäden auszugleichen. Sie legt fest, wie viel Fichtenholz in diesem Zeitraum maximal eingeschlagen werden darf.
Was sie regelt
- Die Beschränkung des Holzeinschlags für die Holzart Fichte.
- Den Zeitraum der Beschränkung (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021).
- Ausnahmen von der Einschlagsbeschränkung unter bestimmten Bedingungen.
- Was als Ordnungswidrigkeit gilt.
Wen sie betrifft
- Forstbetriebe, die Fichtenholz einschlagen.
- Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Einschlagsbeschränkungen verstoßen.
Eckpunkte
- Im Forstwirtschaftsjahr 2021 (1. Oktober 2020 bis 30. September 2021) darf Fichtenholz nur eingeschlagen werden, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.
- Der ordentliche Holzeinschlag für Fichte ist auf 85 Prozent des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 beschränkt.
- Wenn die Beschränkung den gesamten Holzeinschlag eines Betriebs auf weniger als 70 Prozent des festgesetzten Nutzungssatzes senkt, darf der Prozentsatz von 85 Prozent überschritten werden.
- Bereits erfolgte ordentliche Holzeinschläge im Forstwirtschaftsjahr 2021 werden auf die Beschränkung angerechnet.
📄 Gesetzestext
HolzEinschlBeschrV2021HolzEinschlBeschrV20212021-04-14BGBl I2021, 808Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021 (+++ Textnachweis ab: 23.4.2021 +++)
HolzEinschlBeschrV2021EingangsformelAuf Grund des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes, von denen § 1 Absatz 1 durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 1 Absatz 4 durch Artikel 10 Nummer 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
HolzEinschlBeschrV2021§ 1Einschlagsbeschränkungen(1) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021) darf Holz der Holzart Fichte im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 eingeschlagen werden.
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
(4) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag des Forstwirtschaftsjahres 2021 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
HolzEinschlBeschrV2021§ 2OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Holz einschlägt.
HolzEinschlBeschrV2021§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
HolzEinschlBeschrV2021SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.