Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Zuständigkeitsbereiche der Truppendienstgerichte in Deutschland. Sie legt fest, welche Gerichte es gibt und welche militärischen Einheiten und Dienststellen zu welchem Gericht gehören.
Was es regelt
- Die Benennung und den Sitz der Truppendienstgerichte.
- Die geografischen Zuständigkeitsbereiche der Truppendienstgerichte Nord und Süd.
- Die Zuständigkeit für Schiffe, Boote und im Ausland befindliche Truppenteile.
- Die Einrichtung von auswärtigen Truppendienstkammern.
Wen es betrifft
- Truppenteile und Dienststellen des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Militärangehörige, deren Disziplinarverfahren vor diesen Gerichten verhandelt werden.
Eckpunkte
- Es gibt zwei Truppendienstgerichte: das Truppendienstgericht Nord (Sitz in Münster) und das Truppendienstgericht Süd (Sitz in München).
- Das Truppendienstgericht Nord ist zuständig für Truppenteile und Dienststellen in neun Bundesländern (z.B. Berlin, Hamburg, Niedersachsen) und für Schiffe und Boote.
- Das Truppendienstgericht Süd ist zuständig für Truppenteile und Dienststellen in acht Bundesländern (z.B. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz) sowie im Ausland.
- Es gibt auswärtige Truppendienstkammern, zum Beispiel zwei in Hamburg und zwei in Potsdam für das Truppendienstgericht Nord, und zwei in Koblenz und zwei in Erfurt für das Truppendienstgericht Süd.
📄 Gesetzestext
TrDGV 2020TrDGV2020-07-01BGBl I2020, 1602Truppendienstgerichte-VerordnungSonstErsetzt V 52-5-3 v. 15.8.2012 I 1714 (TrDGV) u. V 52-5-1 v. 16.5.2006 I 1262 (ErrV) (+++ Textnachweis ab: 14.7.2020 +++)
TrDGV 2020TrDGVEingangsformelAuf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
TrDGV 2020TrDGV§ 1TruppendienstgerichteTruppendienstgerichte sind 1.das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und2.das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
TrDGV 2020TrDGV§ 2Dienstbereiche der Truppendienstgerichte(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Berlin,b)in Brandenburg,c)in Bremen,d)in Hamburg,e)in Mecklenburg-Vorpommern,f)in Niedersachsen,g)in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,h)in Sachsen-Anhalt undi)in Schleswig-Holstein;2.die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst 1.die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a)in Baden-Württemberg,b)in Bayern,c)in Hessen,d)im Regierungsbezirk Köln,e)in Rheinland-Pfalz,f)im Saarland,g)in Sachsen,h)in Thüringen undi)im Ausland;2.die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
TrDGV 2020TrDGV§ 3Auswärtige TruppendienstkammernNeben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern 1.beim Truppendienstgericht Nord a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;2.beim Truppendienstgericht Süd a)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,b)zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt undc)eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
TrDGV 2020TrDGV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.