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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut in Deutschland. Sie verleiht dem Institut Rechtspersönlichkeit und befreit es von bestimmten Steuern.

Was es regelt

  • Die Rechtspersönlichkeit des Internationalen Baumwoll-Instituts.
  • Die Befreiung von Einkommen- und Vermögensteuern für das deutsche Büro des Instituts.
  • Den Geltungsbereich dieser Steuerbefreiung.
  • Die Anwendbarkeit der Verordnung im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton).
  • Das deutsche Büro des Internationalen Baumwoll-Instituts.

Eckpunkte

  • Das Internationale Baumwoll-Institut erhält Rechtspersönlichkeit.
  • Einkünfte und Vermögen des deutschen Büros des Instituts sind von allen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befreit.
  • Die Steuerbefreiung gilt nur für die satzungsgemäße Tätigkeit in Werbung, technischer Forschung und Marktforschung auf dem Baumwollmarkt sowie die damit zusammenhängende Geschäftsführung.
  • Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Bediensteten des deutschen Büros.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)

(+++ Textnachweis ab: 23. 8.1969 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom

  1. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom
  2. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 639), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton), das durch ein in Washington in der Zeit vom

  1. Januar bis
  2. Februar 1966 zur Zeichnung aufgelegtes, am
  3. Februar 1966 völkerrechtlich in Kraft getretenes Übereinkommen gegründet wurde und dem gegenwärtig die Staaten Griechenland, Indien, Mexiko, Spanien, Sudan, Tansania, Uganda, die Vereinigte Arabische Republik und die Vereinigten Staaten von Amerika angehören, erhält Rechtspersönlichkeit.

§ 2

(1)Einkünfte und Vermögen, die dem deutschen Büro des Internationalen Baumwoll-Instituts zuzurechnen sind, sind von allen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen befreit.
(2)Die Befreiung gilt nur hinsichtlich der satzungsgemäßen Tätigkeit des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts in der Werbung, der technischen Forschung und der Marktforschung auf dem Gebiet des Baumwollmarktes und für die damit zusammenhängende Geschäftsführung. Die Befreiung gilt nicht für die Bediensteten des deutschen Büros des Internationalen Baumwoll-Instituts.

§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom

  1. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen vom
  2. Juni 1954, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 1964, auch im Land Berlin.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.