Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die maßgeblichen Rechengrößen für die Sozialversicherung im Jahr 2007 fest. Es bestimmt spezifische Werte für Durchschnittsentgelte, Bezugsgrößen, Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Was es regelt
- Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für die Jahre 2005 und 2007.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2007, sowohl allgemein als auch für Ostdeutschland.
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung für das Jahr 2007, sowohl allgemein als auch für Ostdeutschland.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung für das Jahr 2007.
Wen es betrifft
- Personen, die in der Rentenversicherung versichert sind.
- Personen, die in der Krankenversicherung versichert sind.
Eckpunkte
- Das Durchschnittsentgelt für 2005 beträgt 29.202 Euro, und das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2007 beträgt 29.488 Euro.
- Die Bezugsgröße im Jahr 2007 beträgt 29.400 Euro jährlich (2.450 Euro monatlich), und die Bezugsgröße (Ost) beträgt 25.200 Euro jährlich (2.100 Euro monatlich).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 63.000 Euro jährlich (5.250 Euro monatlich), und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich (6.450 Euro monatlich) im Jahr 2007.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung für 2007 beträgt 47.700 Euro bzw. 42.750 Euro.
📄 Gesetzestext
SVBezGrG 20072006-12-02BGBl I2006, 2742, 2746Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007Gesetz über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2007
(+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++)Das G wurde als Artikel 12 des G v. 2.12.2006 I 2742 vom Bundestag erlassen. Es tritt gem. Art. 13 Abs. 4 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
SVBezGrG 2007§ 1Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2005 beträgt 29.202 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29.488 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
SVBezGrG 2007§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 29.400 Euro jährlich und 2.450 Euro monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2007 25.200 Euro jährlich und 2.100 Euro monatlich.
SVBezGrG 2007§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2007 1.in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 Euro jährlich und 5.250 Euro monatlich, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 Euro jährlich und 6.450 Euro monatlich. Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2007 1.in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 Euro jährlich und 4.550 Euro monatlich, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 Euro jährlich und 5.550 Euro monatlich. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2007 - 31. 12. 2007" um die Jahresbeträge ergänzt.
SVBezGrG 2007§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 47.700 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2007 beträgt 42.750 Euro.
SVBezGrG 2007§ 5Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des
BeitrittsgebietsDie Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt: JahrUmrechnungswertvorläufigerUmrechnungswert20051,1827 2007 1,1622
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.