Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu einem Übereinkommen zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank zu und regelt die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen.
Was es regelt
- Den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Interamerikanischen Entwicklungsbank.
- Die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands gegenüber der Bank.
- Die Rolle der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Die Interamerikanische Entwicklungsbank.
Eckpunkte
- Deutschland tritt dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank bei.
- Die Bundesregierung ist ermächtigt, einen Anteil von 52.300.000 US-Dollar am interregionalen Stammkapital zu erwerben, davon 43.670.000 US-Dollar als abrufbares Stammkapital.
- Ein Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte im DM-Gegenwert von 63.091.751 US-Dollar ist zu leisten.
- Die Deutsche Bundesbank wird Hinterlegungsstelle für die Interamerikanische Entwicklungsbank.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
(+++ Textnachweis ab: 8. 1.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 8.
April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank in der nachstehend veröffentlichten Neufassung sowie den Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie die Allgemeinen Vorschriften werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
- Januar 1959, davon dreiundvierzig Millionen sechshundertsiebzigtausend US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom
- Januar 1959 als abrufbares Stammkapital, zu erwerben und zum Fonds für Sondergeschäfte einen Beitrag im DM-Gegenwert von dreiundsechzig Millionen einundneunzigtausend siebenhunderteinundfünfzig US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom
- Oktober 1973 zu leisten.
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Interamerikanische Entwicklungsbank nach Artikel XIV Abschnitt 4 des Übereinkommens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.