Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes fest, die ab dem 1. Januar 2016 gelten. Sie bestimmt die monatlichen Geldbeträge zur Deckung persönlicher Bedarfe und des notwendigen Bedarfs für verschiedene Personengruppen.
Was es regelt
- Die monatlichen Geldbeträge zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe.
- Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf.
- Die Höhe der Leistungen für alleinstehende Leistungsberechtigte.
- Die Höhe der Leistungen für erwachsene und jugendliche Leistungsberechtigte sowie Kinder in verschiedenen Altersgruppen.
Wen es betrifft
- Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Alleinstehende, erwachsene Partner in gemeinsamen Haushalten, weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt, Jugendliche und Kinder.
Eckpunkte
- Alleinstehende Leistungsberechtigte erhalten 145 Euro als Geldbetrag für persönliche Bedarfe und 219 Euro für den notwendigen Bedarf.
- Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die einen gemeinsamen Haushalt führen, erhalten je 131 Euro für persönliche Bedarfe und je 196 Euro für den notwendigen Bedarf.
- Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 85 Euro für persönliche Bedarfe und 135 Euro für den notwendigen Bedarf.
- Die Leistungssätze gelten ab dem 1. Januar 2016.
📄 Gesetzestext
AsylbLG§3Abs4Bek2015-10-26BGBl I2015, 1793Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 (+++ Textnachweis ab: 27.10.2015 +++)
AsylbLG§3Abs4Bek(XXXX)Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1.Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt a)für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt a)für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),b)für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),c)für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),d)für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).
AsylbLG§3Abs4BekSchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.