Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und S
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmen und Personen, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen klassifizieren. Sie legt fest, wie man eine solche Zulassung beantragt, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie die Unabhängigkeit der Klassifizierer sichergestellt wird.
Was es regelt
- Das Verfahren zur Beantragung der Zulassung als Klassifizierungsunternehmen.
- Die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern.
- Die Zulassung von Personen als Klassifizierer, einschließlich ihrer Ausbildung und Sachkundeprüfung.
- Die Ausstellung von Zulassungsurkunden, Ausweisen und Stempeln für Klassifizierer.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen klassifizieren möchten.
- Personen, die als Klassifizierer von Schlachtkörpern tätig werden wollen.
Eckpunkte
- Anträge auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einzureichen.
- Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, kann aber bei Schwierigkeiten verlängert werden.
- Klassifizierungsunternehmen müssen unabhängig sein; eine Verbindung zu anderen Beteiligten der Fleischvermarktungskette (z.B. Schlachtbetrieben) durch Kapitalbeteiligung oder Personenidentität in der Geschäftsleitung ist in der Regel nicht erlaubt.
- Die Sachkundeprüfung für Klassifizierer besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Gesetzestext
22.
2008-11-12BGBl I2008, 2186, 21892. Fleischgesetz-DurchführungsverordnungVerordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und SchafenStandZuletzt geändert durch Art. 7 V v. 30.1.2026 I Nr. 31 (+++ Textnachweis ab: 19.11.2008 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 12.11.2008 I 2186 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am 19.11.2008 in Kraft getreten.
22.
§ 1Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsunternehmen
22.
§ 2Antragsinhalt
22.
§ 3Unabhängigkeit von Klassifizierungsunternehmen
22.
§ 4Beschränkungen der Zulassung von Klassifizierungsunternehmen
22.
§ 5Zulassung von Klassifizierern
22.
§ 6Zulassungsantrag
22.
§ 7Ausbildung und Sachkundeprüfung der Klassifizierer
22.
§ 8Prüfungskommission
Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zuständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die von der zuständigen Behörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizierung von Schlachtkörpern verfügt.
22.
§ 9Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich bekannt.
22.
§ 10Durchführung der Sachkundeprüfung
22.
§ 11Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
22.
§ 12Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
22.
§ 13Wiederholung der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkundeprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
22.
§ 14Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis, personenbezogener Stempel, Belehrung
22.
§ 15Fortbildungskurs, Fortbildungsprüfung
22.
Anlage 1(zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)Sachkundeprüfung(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2193 - 2194; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt 1Theoretische PrüfungIn der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat. Abschnitt 2Praktische PrüfungDer praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht. Teil 1Rinder- und SchafschlachtkörperA.Klassifizierung 1.In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prüfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kategorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird mit dem Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durchgesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend.1.1.Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.1.2.Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.2.Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechtsbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.B.Verwiegung/SchnittführungAm Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
- Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden. Teil 2SchweineschlachtkörperA.KlassifizierungIn der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.I.Klassifizierung mit ChoirometernDer Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.1.Klassifizierung mit SondengerätenBei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:1.1Am einzelnen Schlachtkörper:1.1.1Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der zweit- und drittletzten Rippe liegen.1.1.2Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/– 1,0 cm abweichen.1.1.3Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/– 0,5 cm abweichen.1.1.4Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.1.2Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.2.Klassifizierung mit UltraschallgerätenFür Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen:2.1Am einzelnen Schlachtkörper:2.1.1Die Markierungsstelle liegt beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle undbeim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle.Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.2.1.2Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen.2.2Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.II.Klassifizierung mit einer AutoFOM-AnlageDie Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte: 1.Prüfung der Software,2.Prüfung der Hardware,3.Prüfung des technischen Umfeldes,4.eichtechnische Kontrollen und5.allgemeine Kontrollen.Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.III.Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren1.Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an zwanzig Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.2.Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.3.Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den Teilnehmern zu besprechen. Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter
- genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben.4.Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen erbringen:4.1Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten bei der Speckdicke höchstens um +/– 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 3 mm abweichen.4.2Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als drei Überschreitungen zulässig.4.3(weggefallen)Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.B.Verwiegung/SchnittführungAm Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
- Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
22.
Anlage 2(zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)Inhalt des Ausbildungskurses(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2195)Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen: 1.Praktischer TeilIm praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.2.Theoretischer TeilIm theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt: a)fachspezifische Kenntnisse über -die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,-die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,-die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und-die Grundlagen der Schlachttechnologie,b)die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowiec)die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere aa)die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),bb)das Handelsklassengesetz,cc)das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,dd)das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),ee)das Eichrecht (Auszüge),ff)die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),gg)das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),hh)die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) undii)das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).