Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übernahme bestimmter Lasten und Einnahmequellen durch den Bund, insbesondere im Zusammenhang mit Besatzungskosten, Kriegsfolgen und sozialen Leistungen. Es legt fest, welche Ausgaben der Bund trägt und welche Steuereinnahmen auf ihn übergehen.
Was es regelt
- Die Übernahme von Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben durch den Bund.
- Die Übernahme von Aufwendungen für Kriegsfolgenhilfe, Umsiedlung und Auswanderung durch den Bund.
- Die Übernahme von Aufwendungen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und soziale Sicherungssysteme durch den Bund.
- Den Übergang bestimmter Steuereinnahmen und Monopolerträge auf den Bund.
Wen es betrifft
- Den Bund als Träger der genannten Lasten und Empfänger der Einnahmen.
- Länder, Gemeinden und Gebietskörperschaften, die Ausgaben für die genannten Sachgebiete leisten.
- Personen, die Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind, wie Heimatvertriebene, Evakuierte, Zugewanderte, Ausländer, Staatenlose sowie Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermissten.
- Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen.
Eckpunkte
- Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und Auftragsausgaben.
- Der Bund trägt die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe, wobei er für bestimmte Personen nur 80 vom Hundert der Fürsorgekosten übernimmt.
- Der Bund trägt die Aufwendungen für die Umsiedlung Heimatvertriebener und die Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern.
- Mit Wirkung ab dem 1. April 1950 gehen unter anderem die Umsatzsteuer, bestimmte Verbrauchsteuern und der Ertrag der Monopole auf den Bund über.
Gesetzestext
Obsah (26)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 13§ 14§ 14a§ 15§ 16§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21§ 21a§ 21b§ 22§ 23Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den BundStand
Anhang EV +++) (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1976 +++)
010I.Allgemeiner Teil
§ 1
§ 2
(Durch Zeitablauf überholt)
§ 3(1) Mit Wirkung ab 1.
April 1950 gehen auf den Bund über: 1.die Umsatzsteuer, 2.die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer, 3.die Beförderungsteuer, 4.die einmaligen Zwecken dienenden Vermögensabgaben, 5.der Ertrag der Monopole.
§ 4(1) Die am 31.
März 1950 in Geltung gewesenen bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetzliche Regelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden sind oder noch getroffen werden.
020II.Besonderer Teil
0200101.Besatzungslasten
§ 5Besatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1 Abs.
1 Ziff. 1) sind die Aufwendungen für Zweckbestimmungen, die in dem der Bundesregierung vom Rat der Alliierten Hohen Kommission zugeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und Auftragsausgaben vorgesehen sind.
§ 6(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs.
1 Ziff. 2 sind 1.Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitskräfte, die im Dienst der Besatzungsmächte stehen, 2.Aufwendungen zur Durchführung der Entmilitarisierung, 3.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten, 4.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen, Transport, Lagerung, Schaffung von Ersatzraum und dergleichen), 5.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Jagd- und Fischereirechten, soweit die Inanspruchnahme für die Zeit nach dem
- März 1950 stattgefunden hat, 6.Aufwendungen für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Straßen und Brücken, 7.Aufwendungen zum Ausgleich von Besatzungsschäden und Belegungsschäden an im Eigentum der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften stehenden Grundstücken und beweglichen Sachen, soweit die Schäden nach dem
- März 1950 entstanden sind, 8.Aufwendungen zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken oder beweglichen Sachen oder durch Besatzungsschäden ergeben, 9.Aufwendungen zur Durchführung von Reparationen und Restitutionen, 10.Aufwendungen im Zusammenhang mit alliierter Gerichtsbarkeit, 11.Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr und polizeiliche Hilfseinrichtungen, 12.Aufwendungen für hygienische Zwecke, für Quarantäne und für Lazarette für heimatlose Ausländer.
0200202.Kriegsfolgenhilfe
§ 7
§ 8
Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im Rahmen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom
- August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 967), der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom
- August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) und der hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften in Verbindung mit den durch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten Grundsätzen nach den örtlich maßgebenden, über Anordnungen des Landes nicht hinausgehenden Richtsätzen und Richtlinien der öffentlichen Fürsorge gewährt werden. § 8 Kursivdruck: Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge v. 4.12.1924 I 765 aufgeh. mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchst. d durch § 153 Abs. 2 Nr. 3 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1; vgl. auch Abs. 3 u. 4 des vorgen. §; V über die Fürsorgepflicht v. 13.2.1924 I 100 aufgeh. durch § 153 Abs. 2 Nr. 2 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1
§ 9
Fürsorgekosten sind sowohl Geldleistungen (laufende und einmalige Unterstützungen) als auch Sachleistungen der offenen und geschlossenen Fürsorge.
§ 10
Fürsorgekosten sind auch 1.(durch Artikel 4 des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom
- August 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 967 - überholt); 2.die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter, Kinder und Jugendliche aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Erholungsfürsorge nach Bescheinigung des Gesundheitsamtes zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Verhütung einer erkennbar drohenden Gesundheitsschädigung notwendig ist; 3.die auf Grund der folgenden Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und Gesundheitswesens an die Personengruppen der Kriegsfolgenhilfe geleisteten Zahlungen, auch soweit diese über den örtlich maßgebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge liegen:a)Verordnung über Tuberkulosehilfe vom
- September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549), b)Verordnung über die Fürsorge für Kriegsblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte vom
- Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937), c)Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom
- Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) mit ihren Ausführungsbestimmungen.
§ 11
§ 12Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die nach dem 8.
Mai 1945 erlassen sind, an Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt, die nach anderen Grundsätzen als denen der Verordnung über die Fürsorgepflicht in der Fassung vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) bemessen, insbesondere nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfsbedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei Anwendung der Vorschriften der Fürsorgepflichtverordnung aufzuwenden gewesen wären. Das gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgenhilfe-Empfängern nach anderen Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen Empfängern der öffentlichen Fürsorge. § 12 Kursivdruck: V über die Fürsorgepflicht v. 13.2.1924 I 100 aufgeh. durch § 153 Abs. 2 Nr. 2 BSHG v. 30.6.1961 I 815, 841 2170-1
§ 13
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1.die in § 7 genannten Personengruppen, 2.die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
0200303.Umsiedlung und Auswanderung
§ 14
§ 14a(1) Der Bund trägt die Kosten der Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Empfängern.
Als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger gelten die in § 7 Abs. 2 genannten Personen auch dann, wenn sie nicht von den Fürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung (§ 8) sind.
0200404.Rückführung
§ 15
0200505.Grenzdurchgangslager
§ 16
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
0200515a.Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge
(XXXX) §§ 16a bis 16c(weggefallen)
0200606.Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
§ 17Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs.
1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen und der Verordnung über die Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau vom
- Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu leistenden Ausgaben: a)Grundbeträge der Rentenversicherung der Arbeiter (§ 1 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
- Juni 1949 - WiGBl. S. 99 -); b)Beträge in Höhe der Grundbeträge der Rentenversicherung der Arbeiter von jeder Knappschaftsvollrente, Witwenvollrente und Waisenrente der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
- Juni 1949 - WiGBl. S. 202 -); c)Beträge, die zur dauernden Aufrechterhaltung der Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung erforderlich sind (§ 18 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes); d)Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes); e)Mehraufwendungen der Sozialversicherungsträger aus den Vorschriften des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung (§ 7 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom
- August 1949 - WiGBl. S. 263 -); f)(entfällt); g)Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom
- Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233 -); h)Aufwendungen der Sozialversicherungsträger für Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet wohnenden Berechtigten saarländischer Sozialversicherungsträger; i)Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz wohnende Berechtigte der früheren Lothringer Knappschaft.
030III.Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18(1) Für den Übergang der in § 1 Abs.
1 dieses Gesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses Gesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der
- April
- Alle bis zum
- März 1950 eingegangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben werden in den Haushaltsrechnungen der Länder nachgewiesen. Alle ab
- April 1950 eingehenden Einnahmen und alle ab
- April 1950 geleisteten Ausgaben werden in der Haushaltsrechnung des Bundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten zwischen den Ländern sowie solche, die zwischen dem Bund und den Ländern vor dem
- April 1950 entstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.
- April 1950 Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den Monat April 1950 sicherzustellen, hat der Bund diese Mittel dem Land zu erstatten. Das gleiche gilt für Vorschüsse und Abschlagszahlungen der Länder an die auszahlenden Stellen, soweit die Vorschüsse und Abschlagszahlungen nicht für die Zeit bis zum
- März 1950 verwendet worden sind.
- Oktober 1949 bis
- Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land den Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen. Die Abführung unterbleibt, wenn und soweit das Land nachweist, daß der Rückgang der Ausgaben überwiegend auf Tatbeständen beruht, die von dem Land nicht beeinflußt werden können.
- März 1950 fällige Zahlungen für Besatzungsleistungen durch ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der Besatzungsmacht über den
- März 1950 hinaus gestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor dem
- April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind, so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.
- März 1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge- und Soziallasten 1.den seitherigen Landesanteil an den für die Zeit bis zum
- März 1950 aufgewendeten Leistungen der Kriegsfolgenhilfe und Umsiedlung, 2.die für die Zeit bis zum
- März 1950 aufzuwendenden Leistungen (einschließlich Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen und für die Arbeitslosenfürsorge, 3.die für die Zeit bis zum
- März 1950 bestimmten Zuschüsse an die Träger der Sozialversicherung und an die Arbeitslosenversicherung nicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschiedsbetrag belastet. § 18 Abs. 3 Kursivdruck: § 2 durch Zeitablauf überholt.
§ 19
Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes: 1.Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwischenbilanz nach kaufmännischen Grundsätzen zum
- März 1950 festzustellende Reingewinn steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen. 2.Beträge, die vor dem
- April 1950 von den Ländern entnommen sind, sind auf den zum
- März 1950 festzustellenden Reingewinn anzurechnen. Soweit sie den Reingewinn übersteigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund zu erstatten.
§ 20
§ 21(1) Ausgaben für die in § 1 Abs.
1 Ziff. 1, 2, 7 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1 Abs. 2) sind an den Bund abzuführen.
§ 21a
- April 1955 geleisteten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen im Sinne des Absatzes
- Die Pauschbeträge sind den Ländern in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen; die Länder überweisen die Pauschbeträge den Landes- und Bezirksfürsorgeverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.
§ 21b(1) Für die in § 1 Abs.
1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten stehen den Ländern jährliche Pauschbeträge in Höhe der in ihrem Gebiet im Haushaltsjahr 1975 entstandenen Aufwendungen zu. Als Aufwendungen gelten auch Leistungen nach § 12 dieses Gesetzes und 75 vom Hundert der Leistungen nach den §§ 276 und 276a des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen.
§ 22
Die Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von Vorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen des Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 23(1) Mit Wirkung vom 1.
April 1950 ab übernimmt der Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und
- Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1949 sowie über die Haushaltsführung und über die vorläufige Rechnungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung (Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushaltsordnung) vom
- Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199) werden hierdurch nicht berührt.
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 994) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) - Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... 2.Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 1977 (BGBl. I S. 801)mit folgenden Maßgaben:a)Bund und Länder tragen die Kosten der Rückführung, der Suchdienste, der Erstaufnahme, der vorläufigen Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis. b)§ 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und § 21 treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am
- Januar 1991 in Kraft. c)Im übrigen findet das Gesetz keine Anwendung.