Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen, die die Abschlussprüferaufsichtsstelle für ihre öffentlichen Leistungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung erhebt. Sie legt fest, wie diese Gebühren berechnet werden und in welchen Fällen Ermäßigungen möglich sind.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Abschlussprüferaufsichtsstelle.
- Die Berechnung der Gebühren, insbesondere für Leistungen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen.
- Die Erhebung von Auslagen, wie Kosten für Gutachten oder Dienstreisen außerhalb Deutschlands.
- Gebührenermäßigungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
- Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften (Praxen), die gesetzliche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen.
Eckpunkte
- Gebühren werden gemäß einem Gebührenverzeichnis erhoben, das Festgebühren für verschiedene Leistungen festlegt.
- Auslagen werden zusätzlich für Kosten wie Gutachten sachverständiger Dritter und Dienstreisen außerhalb Deutschlands erhoben.
- Wenn das Gesamthonorar einer Praxis aus gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betrug, werden die Gebühren um 25 Prozent ermäßigt.
- Betrug das Gesamthonorar im Vorjahr weniger als 50.000 Euro, werden die Gebühren um 50 Prozent ermäßigt.
📄 Gesetzestext
APASGebVAPASGebV2016-07-06BGBl I2016, 1615Abschlussprüferaufsichtsstellen-GebührenverordnungVerordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleStandGeändert durch Art. 23 G v. 3.6.2021 I 1534 (+++ Textnachweis ab: 15.7.2016 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.7.2016 I 1615 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 15.7.2016 in Kraft getreten.
APASGebV§ 1AnwendungsbereichDie Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
APASGebV§ 2Gebühren und Auslagen(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für 1.Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und2.Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
APASGebV§ 3Berechnung der Gebühren(1) Für Leistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) Kann bei der Gebührenberechnung nach Nummer 1 und 9 der Anlage das Gesamthonorar, das der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft (Praxis) mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und weist die Praxis das Gesamthonorar auf Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist es von der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Gesamthonorare zu berücksichtigen, die bei vergleichbaren Abschlussprüfungen erzielt werden.
(3) Bei Inspektionen nach § 63h des Genossenschaftsgesetzes ist für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 2 und nach Nummer 1 der Anlage das Gesamthonorar maßgeblich, das der Prüfungsverband mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat.
APASGebV§ 4GebührenermäßigungHat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
APASGebV§ 5Laufende VerfahrenDiese Verordnung ist auch auf Verfahren nach den Nummern 1 bis 9 der Anlage anzuwenden, die bereits vor dem 15. Juli 2016 begonnen haben, aber noch nicht beendet worden sind, soweit für diese Verfahren noch keine Gebühren oder Auslagen erhoben wurden. Die Gebühren nach Nummer 1 der Anlage für Inspektionen, die im Jahr 2016 angeordnet wurden, werden um 50 Prozent ermäßigt.
APASGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1616 - 1617)
NummerGegenstandGebührenbetrag oder Satz1.Durchführung von Inspektionen nach § 62b Absatz 1 und § 66a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77)– je Inspektion,16 000 Euro– je 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250 000 Euro erzielt hat,38 Euro– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500 000 Euro erzielt hat, und20 Euro– für jede weiteren 1 000 Euro Gesamthonorar, das die Praxis mit der gesetzlichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500 000 Euro erzielt hat.11 Euro2.Überprüfung der Einhaltung einer nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erteilten Auflage2.1.In einfach gelagerten Fällen760 Euro2.2.In mittelschweren Fällen1 416 Euro2.3.In komplexen Fällen5 873 Euro3.Durchführung einer Sonderprüfung nach § 66a Absatz 6 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung3.1.In einfach gelagerten Fällen1 246 Euro3.2.In mittelschweren Fällen2 334 Euro3.3.In komplexen Fällen11 142 Euro4.Verhängung berufsaufsichtlicher Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung Die Gebühr bemisst sich nach der verhängten Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.4.1.Rüge nach Nummer 14.1.1.In einfach gelagerten Fällen500 Euro4.1.2.In mittelschweren Fällen1 000 Euro4.1.3.In komplexen Fällen2 000 Euro4.2.Geldbuße nach Nummer 24.2.1.In einfach gelagerten Fällen5 000 Euro4.2.2.In mittelschweren Fällen10 000 Euro4.2.3.In komplexen Fällen20 000 Euro4.3.Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten tätig zu werden, nach Nummer 34.3.1.In einfach gelagerten Fällen8 000 Euro4.3.2.In mittelschweren Fällen15 000 Euro4.3.3.In komplexen Fällen25 000 Euro4.4.Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 44.4.1.In einfach gelagerten Fällen8 000 Euro4.4.2.In mittelschweren Fällen15 000 Euro4.4.3.In komplexen Fällen25 000 Euro4.5.Berufsverbot nach Nummer 54.5.1.In einfach gelagerten Fällen8 000 Euro4.5.2.In mittelschweren Fällen15 000 Euro4.5.3.In komplexen Fällen25 000 Euro4.6.Ausschließung aus dem Beruf nach Nummer 64.6.1.In einfach gelagerten Fällen8 000 Euro4.6.2.In mittelschweren Fällen15 000 Euro4.6.3.In komplexen Fällen25 000 Euro4.7.Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen erfüllt, nach Nummer 74.7.1.In einfach gelagerten Fällen500 Euro4.7.2.In mittelschweren Fällen1 000 Euro4.7.3.In komplexen Fällen2 000 Euro5.Einspruchsbescheid nach § 68 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung1,5 Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurückgenommen wird. Die Gebühr entfällt ebenfalls, wenn die verhängte Maßnahme aufgehoben wird.6.Verhängung von Untersagungsverfügungen nach § 68a in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung760 Euro7.Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Absatz 1 in Verbindung mit § 66a Absatz 6 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung760 Euro8.Bekanntmachungen nach § 69 Absatz 1a der Wirtschaftsprüferordnung760 Euro9.Auswertung der Transparenzberichte nach § 66 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/20142 088 Euro
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.