Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere energieverbrauchsrelevanten Produkten, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Es setzt eine EU-Richtlinie um und ist am 1. November 2026 in Kraft getreten, wobei § 3 bereits am 27. Juni 2026 in Kraft trat.
Was es regelt
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten.
- Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, inklusive Prüfungen und Bescheinigungen.
- Anforderungen an Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Ressourceneffizienz von Ökodesign-Produkten.
Wen es betrifft
- Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer von Ökodesign-Produkten.
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen.
- Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer können verpflichtet werden, Endnutzer über das ökologische Profil und die nachhaltige Nutzung von Produkten zu informieren.
- Es können Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt dieser Informationen gemacht werden.
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte von Bauteilen und Baugruppen können verpflichtet werden, relevante Angaben zur Materialzusammensetzung und zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen zu machen, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Gesetzestext
Gesetz Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo
(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 125/2009 (CELEX Nr: 32009L0125) +++)
(+++ §§ 1 und 2: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)
aussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
- Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
- Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
- nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
- technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.
teile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und 2. Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können. Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt
gaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.
§ 6): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign
G (XXXX) §§ 6 bis 15 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 6 bis 15: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) ÖkodesignG 030 Abschnitt 3 (zukünftig in Kraft) (+++ Abschn. 3 (
§ 16): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign
G (XXXX) §§ 16 und 17 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 16 und 17: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) ÖkodesignG 040 Abschnitt 4 (zukünftig in Kraft) (+++ Abschn. 4 (
§ 18): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign
G (XXXX) §§ 18 bis 20 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 18 bis 20: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)