Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere energieverbrauchsrelevanten Produkten, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Es setzt eine EU-Richtlinie um und ist am 1. November 2026 in Kraft getreten, wobei § 3 bereits am 27. Juni 2026 in Kraft trat.
Was es regelt
- Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten.
- Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, inklusive Prüfungen und Bescheinigungen.
- Anforderungen an Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Ressourceneffizienz von Ökodesign-Produkten.
Wen es betrifft
- Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer von Ökodesign-Produkten.
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen.
- Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer können verpflichtet werden, Endnutzer über das ökologische Profil und die nachhaltige Nutzung von Produkten zu informieren.
- Es können Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt dieser Informationen gemacht werden.
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte von Bauteilen und Baugruppen können verpflichtet werden, relevante Angaben zur Materialzusammensetzung und zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen zu machen, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.