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Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten 1

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere energieverbrauchsrelevanten Produkten, um deren Umweltauswirkungen zu minimieren. Es setzt eine EU-Richtlinie um und ist am 1. November 2026 in Kraft getreten, wobei § 3 bereits am 27. Juni 2026 in Kraft trat.

Was es regelt

  • Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten.
  • Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, inklusive Prüfungen und Bescheinigungen.
  • Anforderungen an Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten.
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Ressourceneffizienz von Ökodesign-Produkten.

Wen es betrifft

  • Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer von Ökodesign-Produkten.
  • Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Eckpunkte

  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen.
  • Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer können verpflichtet werden, Endnutzer über das ökologische Profil und die nachhaltige Nutzung von Produkten zu informieren.
  • Es können Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt dieser Informationen gemacht werden.
  • Hersteller oder deren Bevollmächtigte von Bauteilen und Baugruppen können verpflichtet werden, relevante Angaben zur Materialzusammensetzung und zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen zu machen, unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten Dieses Gesetz dient in Artikel 1 §§ 1 bis 15 und 18 der Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vo

(+++ Nachgewiesener Text dokumentarisch noch nicht bearbeitet +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 125/2009 (CELEX Nr: 32009L0125) +++)

(+++ §§ 1 und 2: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)

aussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,

  1. Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
  2. Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,
  3. nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,
  4. technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.

(2)In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit 1. die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die

teile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und 2. Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können. Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt

gaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.

(3)In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat. ÖkodesignG (XXXX) §§ 4 und 5 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 4 und 5: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) ÖkodesignG 020 Abschnitt 2 (zukünftig in Kraft) (+++ Abschn. 2 (

§ 6): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign

G (XXXX) §§ 6 bis 15 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 6 bis 15: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) ÖkodesignG 030 Abschnitt 3 (zukünftig in Kraft) (+++ Abschn. 3 (

§ 16): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign

G (XXXX) §§ 16 und 17 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 16 und 17: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) ÖkodesignG 040 Abschnitt 4 (zukünftig in Kraft) (+++ Abschn. 4 (

§ 18): Tritt gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++) Ökodesign

G (XXXX) §§ 18 bis 20 (zukünftig in Kraft) (+++ §§ 18 bis 20: Treten gem. Art. 9 Abs. 1 G v. 22.06.2026 I Nr. 191 am 01.11.2026 in Kraft +++)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.