Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezu
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Dokumentationspflichten für Arbeitgeber bezüglich des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für bestimmte Arbeitnehmergruppen. Sie schränkt die Pflichten zur Anmeldung und zum Bereithalten von Dokumenten ein.
Was es regelt
- Die Pflicht zur schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes.
- Die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes.
- Die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 und 3 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
- Die Bereithaltung von Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahmen belegen.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, deren regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Grenzen überschreitet.
- Arbeitgeber, die im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder bestimmter Organe/Gesellschafter beschäftigen.
Eckpunkte
- Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.461 Euro überschreitet.
- Die Pflichten gelten auch nicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.974 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat.
- Die Pflichten gelten nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder bestimmter Organe/Gesellschafter.
- Arbeitgeber müssen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereithalten, die die Erfüllung der genannten Voraussetzungen belegen.
Gesetzestext
MiLoDokV 2015MiLoDokV2015-07-29BAnzAT 31.07.2015 V1MindestlohndokumentationspflichtenverordnungVerordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte ArbeitnehmergruppenStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.12.2023 I Nr. 372SonstErsetzt V 802-5-4 v. 18.12.2014 BAnz AT 29.12.2014 V1 (MiLoDokV) (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2020/1057 (CELEX Nr: 32020L1057) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172 EURL 67/2014 (CELEX Nr: 32014L0067) vgl. G v. 28.6.2023 I Nr. 172 +++) MiLoDokV 2015MiLoDokVEingangsformelAuf Grund des § 17 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) und des § 19 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: MiLoDokV 2015MiLoDokV§ 1