Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt zusätzliche Kostenerstattungsansprüche für Eigentümer von Gasgeräten, die technisch nicht anpassbar sind. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe diese Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
Was es regelt
- Zusätzliche Kostenerstattungsansprüche für Eigentümer von technisch nicht anpassbaren Gasgeräten.
- Die Höhe dieser Ansprüche basierend auf dem Alter des Gasgeräts.
- Die Informationspflicht des Netzbetreibers gegenüber betroffenen Anschlussnehmern.
- Die Voraussetzungen für das Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Gasgeräten, die zur Beheizung von Räumen dienen und technisch nicht anpassbar sind.
- Netzbetreiber, die für die Kostenerstattung zuständig sind.
Eckpunkte
- Ein zusätzlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist, in Höhe von 500 Euro.
- Ist das Gasgerät älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre, beträgt der Anspruch 250 Euro.
- Für Gasgeräte, die älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre sind, beträgt der Anspruch 100 Euro.
- Der Netzbetreiber muss den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit und den Kostenerstattungsanspruch informieren.
- Der Anspruch entsteht nur, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt.
- Der Eigentümer muss das Alter des Gasgeräts nachweisen, in der Regel anhand des Typschilds.
Gesetzestext
GasGKErstVGasGKErstV2017-06-22BGBl I2017, 1936GasgerätekostenerstattungsverordnungVerordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte (+++ Textnachweis ab: 1.1.2017 +++) GasGKErstVEingangsformelAuf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: GasGKErstV§ 1Kostenerstattungsanspruch