Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Befugnissen im Beamtenrecht innerhalb der Deutschen Bundespost POSTDIENST. Sie legt fest, welche Stellen über bestimmte beamtenrechtliche Angelegenheiten entscheiden dürfen.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch Beamte.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen an Beamte.
- Die Anordnung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten für Beamte.
- Das Verbot der Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost POSTDIENST.
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen der Deutschen Bundespost POSTDIENST.
Eckpunkte
- Die Oberpostdirektionen und das Posttechnische Zentralamt entscheiden über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 70 Bundesbeamtengesetz).
- Diese Stellen entscheiden auch über Jubiläumszuwendungen (§ 8 Abs. 1 Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen).
- Die Oberpostdirektionen, das Posttechnische Zentralamt und die Postämter mit Verwaltungsdienst können Nebentätigkeiten verlangen, genehmigen, versagen oder widerrufen (§ 64 und § 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz).
- Ruhestandsbeamten und früheren Beamten kann die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt werden (§ 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz).
📄 Gesetzestext
POSTDIENSTBRAnO1990-04-05BGBl I1990, 754Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(+++ Textnachweis ab: 25. 4.1990 +++)
POSTDIENSTBRAnO(XXXX)1.Wir übertragenden Oberpostdirektionen unddem Posttechnischen Zentralamt- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,1.1nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,1.2nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.2.Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.3.Wir übertragenden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, dem Posttechnischen Zentralamt und den Postämtern mit Verwaltungsdienst - je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,3.1nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,3.2nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,3.3nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungsbehörde.4.Wir bestimmen, daßdie Oberpostdirektionen,das Posttechnische Zentralamt unddie Postämter mit Verwaltungsdienst- je für ihren Geschäftsbereich -nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.5.Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.6.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Deutsche Bundespost POSTDIENSTGeneraldirektion Der Vorstand
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