Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstif
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. Sie überträgt bestimmte Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen an die Leitungen dieser Einrichtungen.
Was es regelt
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen des Bundesministeriums der Finanzen.
- Die Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Die Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
- Übergangsregelungen für bereits eingeleitete Disziplinarverfahren.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übertragen.
- Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen werden auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation übertragen.
- Diese Übertragung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie deren Präsidentin oder Präsidenten.
- Die Übertragung gilt ebenfalls nicht für Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie deren Kuratorin oder Kurator.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und TelekommunikationStandGeändert durch
(+++ Textnachweis ab: 12.6.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 1Zuständigkeitsübertragung
§ 2Übergangsvorschrift
Behördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom
- Juni 1996 (BGBl. I S. 921), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.