Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. Sie überträgt bestimmte Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen an die Leitungen dieser Einrichtungen.
Was es regelt
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen des Bundesministeriums der Finanzen.
- Die Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Die Zuständigkeiten für Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
- Übergangsregelungen für bereits eingeleitete Disziplinarverfahren.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost.
- Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übertragen.
- Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen werden auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation übertragen.
- Diese Übertragung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie deren Präsidentin oder Präsidenten.
- Die Übertragung gilt ebenfalls nicht für Beamtinnen und Beamte der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie deren Kuratorin oder Kurator.
📄 Gesetzestext
BDGPNEDVBDGPNEDV2012-05-25BGBl I2012, 1238Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Museumsstiftung Post und TelekommunikationStandGeändert durch Art. 1 V v. 22.12.2015 I 2575 (+++ Textnachweis ab: 12.6.2012 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 22.12.2015 I 2575 mWv 1.1.2016
BDGPNEDVEingangsformelAuf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
BDGPNEDV§ 1Zuständigkeitsübertragung(1) Es werden übertragen die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde1.der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und2.der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht1.für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und2.für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.
BDGPNEDV§ 2ÜbergangsvorschriftBehördliche oder gerichtliche Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
BDGPNEDV§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 28. Juni 1996 (BGBl. I S. 921), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.