Gesetz zu dem Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats…
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zu, das den Sitz des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen regelt. Es ermächtigt die Bundesregierung auch, Änderungen dieses Abkommens umzusetzen.
Für wen: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen; Bedienstete des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und deren Familienangehörige.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Artikel
- 5
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über den Sitz des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen dieses Abkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Die entsprechende Anwendung von Regelungen für Bedienstete des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und deren Familienangehörige.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Vereinten Nationen und das Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.
- Bedienstete des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und deren Familienangehörige.
Was sind die Eckpunkte?
- Dem Abkommen vom 20. Juni 1996 wird zugestimmt.
- Die Bundesregierung kann Änderungen des Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft setzen.
- Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen und deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des anzuwendenden Abkommens.
- Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
Bundesrepublik Deutschland, den Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (+++ Textnachweis ab: 4. 6.1997 +++) Das Abkommen ist gem. Bek. v. 11.2.1998 II 301 mWv 23.8.1997 in Kraft getreten
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Bonn am 20.
Juni 1996 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, den vereinten Nationen und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen über den Sitz des Sekretariats des Übereinkommens wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 8 des ergänzenden, entsprechend anzuwendenden Notenwechsels vom 10. November 1995 zwischen dem Administrator des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und dem Ständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei den Vereinten Nationen vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Art 3Artikel 3 des Gesetzes vom 5.
Juni 1996 zum Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (BGBl. 1996 II S. 903) gilt entsprechend für Bedienstete des Sekretariats des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beziehungsweise deren Familienangehörige gemäß Artikel 24 Abs. 2 des entsprechend anzuwendenden Abkommens über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen.
Art 4
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