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Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt den zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit zu, die am 7. November 2018 in Kiew unterzeichnet wurden. Es ermöglicht die Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarungen in Deutschland.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SozSichAbkG UKR2020-01-13BGBl II2020, 3Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 18.1.2020 +++) SozSichAbkG UKREingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: SozSichAbkG UKRArt 1Folgenden in Kiew am 7. November 2018 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wird zugestimmt: 1. dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit,2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit.Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht. SozSichAbkG UKRArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden. SozSichAbkG UKRArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. SozSichAbkG UKRSchlussformelDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.