Kurz gesagt
Diese Durchführungsbestimmung regelt die Bildung und Erziehung in Kindergärten in den zweisprachigen Gebieten der Bezirke Cottbus und Dresden, um das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem umzusetzen. Sie legt fest, wie mit der deutschen und sorbischen Sprache in der Bildungs- und Erziehungsarbeit umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Anwendung der deutschen bzw. sorbischen Sprache in Kindergärten im zweisprachigen Gebiet.
- Die Förderung der muttersprachlichen Entwicklung von Kindern.
- Die Bildung von Gruppen für Kinder mit sorbischer Muttersprache unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Einführung der Kinder in die zweite Sprache (Deutsch bzw. Sorbisch).
Wen es betrifft
- Kindergärten in den zweisprachigen Gebieten der Bezirke Cottbus und Dresden.
- Kinder mit deutscher und sorbischer Muttersprache in diesen Kindergärten.
Eckpunkte
- In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet ist die deutsche bzw. sorbische Sprache in der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwenden, basierend auf den muttersprachlichen Voraussetzungen der Kinder.
- Die muttersprachliche Entwicklung der Kinder ist zu fördern.
- Gruppen für Kinder mit sorbischer Muttersprache sind zu bilden, wenn die Sprachkenntnisse der Kinder und eine ausreichende Anzahl von Kindern gegeben sind.
- Kinder sind altersgerecht auch mit der zweiten Sprache (Deutsch bzw. Sorbisch) vertraut zu machen.
📄 Gesetzestext
ESBiSGDBest 41968-12-20GBl DDR II1969, 33GBl DDR II1969, Nr 3, 33Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche
sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet
der Bezirke Cottbus und Dresden -
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. X Sachg. B Abschn. I Nr. 3 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1219 mWv 3.10.1990. (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
ESBiSGDBest 4EingangsformelIn Anwendung des Artikels 40 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur allseitigen Verwirklichung des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden auf Grund des § 79 Abs. 2 für die Durchführung des § 31 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen, dem Leiter des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:
ESBiSGDBest 4§ 1-
ESBiSGDBest 4§ 2Kindergärten(1) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind, ausgehend von den muttersprachlichen Voraussetzungen der Kinder, die deutsche bzw. sorbische Sprache in der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwenden und die muttersprachliche Entwicklung der Kinder zu fördern.
(2) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind, wenn die erforderlichen Voraussetzungen - Sprachkenntnisse der Kinder und ausreichende Anzahl von Kindern - gegeben sind, Gruppen für Kinder mit sorbischer Muttersprache zu bilden. Besuchen Kinder mit sorbischer und Kinder mit deutscher Muttersprache gemeinsam einen Kindergarten und ist die Bildung von Parallelgruppen nicht möglich, sind beide Sprachen in der Bildungs- und Erziehungsarbeit anzuwenden.
(3) In Kindergärten im zweisprachigen Gebiet sind die Kinder, ausgehend von den gesellschaftlichen Erfordernissen, in einer ihren Kräften und Fähigkeiten angemessenen Weise auch mit der zweiten Sprache, Deutsch bzw. Sorbisch, vertraut zu machen.
ESBiSGDBest 4(XXXX) §§ 3 bis 13(weggefallen)
ESBiSGDBest 4SchlußformelDer Minister für Volksbildung
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.