Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit zu und ermächtigt die Bundesregierung, die notwendigen Regelungen zu deren Umsetzung zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Slowakischen Republik.
- Die Zustimmung zu einer Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Durchführungsvereinbarungen und Änderungen in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Slowakische Republik.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln treffen.
- Es können Regelungen zum Ausstellen, Vorlegen und Übermitteln von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
- Das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und die Zuständigkeit der Versicherungsträger können geregelt werden.
- Die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten kann geregelt werden.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkSVKG2003-07-18BGBl II2003, 678Gesetz zu dem Abkommen vom 12. September 2002 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über
Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 29. 7.2003 +++)
SozSichAbkSVKGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkSVKGArt 1Folgenden in Berlin am 12. September 2002 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit, 2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. September 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkSVKGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkSVKGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.