Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die offizielle Kleidung, die bei den Bundesdisziplinargerichten getragen werden muss. Sie legt fest, wie die Amtstracht für verschiedene Personen in diesen Gerichten auszusehen hat.
Was es regelt
- Die Bestandteile der Amtstracht (Amtsrobe, Barett, Binden).
- Die Farben der Amtstracht für verschiedene Gerichte und Personen.
- Die Materialien des Besatzes an Robe und Barett.
- Details zu den Schnüren und Spangen am Barett.
Wen es betrifft
- Bundesrichter, Bundesdisziplinaranwalt und für ihn auftretende Beamte.
- Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammern und Urkundsbeamte bei den Bundesdisziplinargerichten.
Eckpunkte
- Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett.
- Bundesrichter, Bundesdisziplinaranwalt und Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammern tragen eine breite weiße Binde; Urkundsbeamte eine einfache weiße Halsbinde.
- Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot für Richter und Beamte beim Bundesdisziplinarhof und den Bundesdisziplinaranwalt, und schwarz für Richter und Beamte bei den Bundesdisziplinarkammern.
- Am Barett tragen der Präsident des Bundesdisziplinarhofs drei Schnüre in Gold, Senatspräsidenten zwei Schnüre in Gold, Bundesrichter und Bundesdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide, und Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammern eine Schnur in Silber.
📄 Gesetzestext
BPräsKldgBDiGAnO1953-03-31BGBl I1953, 122Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den
Bundesdisziplinargerichten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BPräsKldgBDiGAnOEingangsformelAuf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) ordne ich an:
BPräsKldgBDiGAnOI.Die Amtstracht der Bundesrichter, des Bundesdisziplinaranwalts sowie der für ihn auftretenden Beamten, der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern und der Urkundsbeamten bei den Bundesdisziplinargerichten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Bundesrichter, der Bundesdisziplinaranwalt sowie die für ihn auftretenden Beamten und die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
BPräsKldgBDiGAnOII.Die Farbe der Amtstracht ist für die Richter und die Beamten bei dem Bundesdisziplinarhof und für den Bundesdisziplinaranwalt karmesinrot, für die Richter und die Beamten bei den Bundesdisziplinarkammern schwarz. Die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten tragen die Amtstracht in der Farbe des Bundesdisziplinargerichts, vor dem sie tätig werden. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Bundesrichter und die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern aus Samt, für den Bundesdisziplinaranwalt und die für ihn auftretenden Beamten aus Seide, für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
BPräsKldgBDiGAnOIII.Am Barett tragen a)der Präsident des Bundesdisziplinarhofs drei Schnüre in Gold, b)die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinarhofs zwei Schnüre in Gold, c)die Bundesrichter und der Bundesdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide, d)die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine Schnur in Silber, e)die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spangein Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Bundesdisziplinarkammern tätig werden.
BPräsKldgBDiGAnOIV.Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.