Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Amtstracht, die bei dem Bundesverwaltungsgericht getragen wird. Sie legt fest, welche Kleidung Richter, Beamte und andere Beteiligte tragen müssen.
Was es regelt
- Die genaue Beschaffenheit der Amtstracht für verschiedene Personenkreise am Bundesverwaltungsgericht.
- Die Farbe und den Besatz der Amtsrobe und des Baretts.
- Die Anzahl und Farbe der Schnüre am Barett, abhängig von der Position.
- Die Amtstracht, die Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen dürfen.
Wen es betrifft
- Richter, der Vertreter des Bundesinteresses und die für ihn auftretenden Beamten sowie Urkundsbeamte am Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte, die als Bevollmächtigte oder Beistände vor dem Bundesverwaltungsgericht auftreten.
Eckpunkte
- Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett.
- Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot.
- Richter und der Vertreter des Bundesinteresses tragen eine breite weiße Binde, Urkundsbeamte eine einfache weiße Halsbinde.
- Am Barett tragen der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts und der Vertreter des Bundesinteresses drei Schnüre in Gold.
📄 Gesetzestext
BPräsKldgBVGAnO1953-06-11BGBl I1953, 382Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem
BundesverwaltungsgerichtStandZuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972 +++)
BPräsKldgBVGAnO000-EingangsformelFür die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht ordne ich an:
BPräsKldgBVGAnO010Art 1Auf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) bestimme ich:
BPräsKldgBVGAnO010Art 1I.Die Amtstracht der Richter, des Vertreters des Bundesinteresses und der für ihn auftretenden Beamten sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter und der Vertreter des Bundesinteresses sowie die für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
BPräsKldgBVGAnO010Art 1II.Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt, für den Vertreter des Bundesinteresses und für die für ihn auftretenden Beamten aus Seide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
BPräsKldgBVGAnO010Art 1III.Am Barett tragen a)der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts drei Schnüre in Gold, b)die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei Schnüre in Gold, c)die Richter am Bundesverwaltungsgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide, d)der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht drei Schnüre in Gold, e)die für den Vertreter des Bundesinteresses auftretenden Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
BPräsKldgBVGAnO020Art 2
BPräsKldgBVGAnO020Art 2I.Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht tragen.
BPräsKldgBVGAnO020Art 2II.Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
BPräsKldgBVGAnO030Art 3Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.