Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Errichtung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde. Es legt fest, welche Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben diese Behörde im Bereich der Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrnimmt.
Was es regelt
- Die Errichtung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Die Ernennung des Präsidenten des BAFA.
- Die Zuweisung von Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben an das BAFA durch verschiedene Bundesgesetze.
- Die Durchführung von Rechtsverordnungen, die auf dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz basieren, durch das BAFA.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dessen Präsident.
Eckpunkte
- Das BAFA wird als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie errichtet.
- Der Präsident des BAFA wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.
- Das BAFA erledigt Aufgaben, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden.
- Das BAFA kann auch mit weiteren Aufgaben des Bundes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragt werden, sofern keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist.
📄 Gesetzestext
BAusfAmtG1992-02-28BGBl I1992, 376Gesetz über die Errichtung eines BundesausfuhramtesStandZuletzt geändert durch Art. 250 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1.4.1992 +++)
BAusfAmtG010Art 1Errichtung eines Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
BAusfAmtG010Art 1§ 1Errichtung(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.
BAusfAmtG010Art 1§ 2Aufgaben(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
BAusfAmtG020Art 2 bis 6
BAusfAmtG070Art 7Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
BAusfAmtG080Art 8InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.