Kurz gesagt
Dieses Gesetz hebt das Heimkehrergesetz und die dazugehörige Durchführungsverordnung auf. Es regelt auch, wie bestimmte Bestimmungen dieser aufgehobenen Gesetze in Übergangsfällen weiterhin angewendet werden.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Heimkehrergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer.
- Die weitere Anwendung von § 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes für bestimmte Arbeitsverhältnisse.
- Die weitere Anwendung von § 10 des Heimkehrergesetzes und des Zweiten Abschnitts der Durchführungsverordnung für bestimmte Bildungsmaßnahmen.
- Das Inkrafttreten der verschiedenen Artikel des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, deren Arbeitsverhältnisse vor dem 29. Dezember 1991 Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung angerechnet bekamen.
- Berechtigte, die vor dem 29. Dezember 1991 eine förderungsfähige Bildungsmaßnahme begonnen und Leistungen beantragt haben.
Eckpunkte
- Das Heimkehrergesetz und die zugehörige Durchführungsverordnung treten außer Kraft.
- § 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes gilt in der bis zum 28. Dezember 1991 gültigen Fassung weiter, wenn Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung vor dem 29. Dezember 1991 angerechnet wurden.
- § 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Durchführungsverordnung gelten in der bis zum 28. Dezember 1991 gültigen Fassung weiter, wenn eine Bildungsmaßnahme vor dem 29. Dezember 1991 begonnen und Leistungen beantragt wurden.
- Artikel 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1 des Heimkehrergesetzes betrifft; im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
HkGAufhuaÄndG1991-12-20BGBl I1991, 2317Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer
Vorschriften
(+++ Textnachweis ab: 29.12.1991 +++) (+++ Änderungsanweisung zu Art. 2 Nr. 8 (betr. GewRSchÜblG 5) nicht ausführbar +++)
HkGAufhuaÄndG010Art 1Aufhebung des Heimkehrergesetzes (84-1)
HkGAufhuaÄndG010Art 1§ 1Es treten außer Kraft: 1.das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1038), 2.die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBl. I S. 498).
HkGAufhuaÄndG010Art 1§ 2§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangenschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.
HkGAufhuaÄndG010Art 1§ 3§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Leistungen beantragt hat.
HkGAufhuaÄndG020Art 2
HkGAufhuaÄndG030Art 3Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnungen geändert werden.
HkGAufhuaÄndG040Art 4InkrafttretenArtikel 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1 des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.