Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Rahmenabkommen und einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich zu, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich regeln. Es ermöglicht die Umsetzung und Anpassung dieser Vereinbarungen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Rahmenabkommen vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich.
- Die Zustimmung zu einer Verwaltungsvereinbarung vom 9. März 2006 über die Durchführungsmodalitäten des Rahmenabkommens.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Vereinbarungen zur Durchführung des Rahmenabkommens in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung von Artikel 5 des Rahmenabkommens zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Regierung der Französischen Republik.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Rahmenabkommen wurde am 22. Juli 2005 in Weil am Rhein unterzeichnet.
- Die Verwaltungsvereinbarung wurde am 9. März 2006 in Berlin unterzeichnet.
- Die Tage des Inkrafttretens des Rahmenabkommens (nach Artikel 10) und der Verwaltungsvereinbarung (nach Artikel 6) sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
📄 Gesetzestext
GesundZAAbkFRAG2006-12-17BGBl II2006, 1330Gesetz zu dem Rahmenabkommen vom 22. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und zu der Verwaltungsvereinbarung vom 9. März 2006 zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheit und Solidarität der Französischen Republik über die Durchführungsmodalitäten des Rahmenabkommens vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2006 +++)
GesundZAAbkFRAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
GesundZAAbkFRAGArt 1Folgenden zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt: 1.dem in Weil am Rhein am 22. Juli 2005 unterzeichneten Rahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich, 2.der in Berlin am 9. März 2006 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheit und Solidarität der Französischen Republik über die Durchführungsmodalitäten des Rahmenabkommens vom 22. Juli 2005 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich. Das Rahmenabkommen und die Verwaltungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
GesundZAAbkFRAGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Rahmenabkommens sowie Änderungen der genannten Verwaltungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Artikels 5 des Rahmenabkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen.
GesundZAAbkFRAGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Rahmenabkommen nach seinem Artikel 10 und die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 6 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.