Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ausführung eines internationalen Vertrages zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter Nordseefischern auf hoher See. Es legt fest, welche Handlungen im Zusammenhang mit alkoholischen Getränken und dem Handel mit Fischern als Ordnungswidrigkeiten gelten.
Was es regelt
- Den Verkauf oder Tausch von alkoholischen Getränken an oder mit Personen auf Fischereifahrzeugen.
- Den Kauf oder Tausch von alkoholischen Getränken durch Personen auf Fischereifahrzeugen.
- Den gewerbsmäßigen Verkauf von Mundvorrat oder anderen Gebrauchsgegenständen an Fischer ohne Erlaubnis.
- Das Mitführen zu großer Mengen alkoholischer Getränke oder den Tausch von Mundvorrat/Gebrauchsgegenständen gegen Fischereierträge/Ausrüstung durch Erlaubnisinhaber.
Wen es betrifft
- Personen, die alkoholische Getränke an Nordseefischer verkaufen oder tauschen.
- Nordseefischer, die alkoholische Getränke kaufen oder tauschen.
- Inhaber von Erlaubnissen für den Verkauf von Mundvorrat und Gebrauchsgegenständen an Fischer.
Eckpunkte
- Alkoholische Getränke sind destillierte Flüssigkeiten mit mehr als fünf Litern Alkohol pro Hektoliter.
- Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
- Die Regeln gelten auch in den deutschen Küstengewässern der Nordsee, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.
- Das Gesetz trat gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.
📄 Gesetzestext
NordSBrWeinG1894-03-04RGBl1894, 151Gesetz betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher SeeStandGeändert durch Art. 233 G v. 2.3.1974 I 469(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
NordSBrWeinG§ 1(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 2 oder 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See (Reichsgesetzbl. 1894 S. 427, 435) im Geltungsbereich dieses Vertrages 1.alkoholische Getränkea)einer Person, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befindet oder zu einem solchen Fahrzeug gehört, verkauft oder mit einer solchen Person gegen andere Gegenstände tauscht oder b)als solche Person kauft oder gegen andere Gegenstände tauscht, 2.ohne Erlaubnis gewerbsmäßig an Fischer Mundvorrat oder andere zu ihrem Gebrauch dienende Gegenstände verkauft, 3.als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf von Mundvorrat und Gebrauchsgegenständen eine größere Menge alkoholischer Getränke mit sich führt, als es der Bedarf der Besatzung erfordert, oder gewerbsmäßig mit Fischern Mundvorrat oder andere Gebrauchsgegenstände gegen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrüstungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht oder 4.als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Erlaubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene Abzeichen führt oder führen läßt. Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes sind alle durch Destillation erzeugten und mehr als fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden trinkbaren Flüssigkeiten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
NordSBrWeinG§ 2Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 und des § 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässer Anwendung.
NordSBrWeinG§ 3Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.