Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt mehreren Verträgen des Weltpostvereins zu, die am 14. Dezember 1989 in Washington unterzeichnet wurden, und regelt deren Inkraftsetzung und die Umrechnung von Sonderziehungsrechten.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu sieben spezifischen Verträgen des Weltpostvereins.
- Die Ermächtigung zur Inkraftsetzung von Vollzugsordnungen und deren Änderungen.
- Die Methode zur Umrechnung des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds in Deutsche Mark.
- Die jährliche Festsetzung und Bekanntgabe des Durchschnittswertes des Sonderziehungsrechts für Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichner der Verträge.
- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation.
Eckpunkte
- Es wird sieben Verträgen des Weltpostvereins zugestimmt, darunter das Vierte Zusatzprotokoll zur Satzung und der Weltpostvertrag.
- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation kann Vollzugsordnungen zu den Verträgen 3 bis 7 sowie Änderungen des Vollzugsrats in Kraft setzen.
- Die Umrechnung des Sonderziehungsrechts in Deutsche Mark erfolgt nach der Methode des Internationalen Währungsfonds.
- Der Wert der Deutschen Mark in Sonderziehungsrechten für Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird jährlich zum 1. Januar für ein Jahr im Voraus festgesetzt, basierend auf den Tageskursen der zwölf Monate, die am 30. September vor der Festsetzung enden.
📄 Gesetzestext
WPostVtr1989G1992-08-31BGBl II1992, 749Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins
(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1992 +++)
WPostVtr1989GEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
WPostVtr1989GArt 1Den folgenden in Washington am 14. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins 1.Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins 2.Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang 3.Weltpostvertrag 4.Postpaketabkommen 5.Postanweisungsabkommen 6.Postgiroabkommen und 7.Postnachnahmeabkommen nebst Schlußprotokollen wird zugestimmt. Die Verträge nebst Schlußprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.
WPostVtr1989GArt 2Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 15. Dezember 1989 zu den in Artikel 1 unter Nummer 3 bis 7 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Vollzugsrat des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Vollzugsordnungen beschließt, in Kraft zu setzen.
WPostVtr1989GArt 3(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds in Deutsche Mark wird nach der Methode vorgenommen, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.
(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden. Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
WPostVtr1989GArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.