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Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bu

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für Beamte in bestimmten bundesunmittelbaren Körperschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Sie legt fest, welche Stellen als Einleitungsbehörden in Disziplinarverfahren fungieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BDOBuKBMinAAnO1993-07-15BGBl I1993, 1209Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und SozialordnungStandGeändert durch Art. 1 AnO v. 10.5.2000 I 769(+++ Textnachweis ab: 1.8.1993 +++) BDOBuKBMinAAnOEingangsformelAuf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern angeordnet: BDOBuKBMinAAnO§ 1Bundesanstalt für Arbeit(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesanstalt für Arbeit a)das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt sowie für die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter, b)der Vorstand der Bundesanstalt, der seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen kann, für die übrigen Beamten. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse der Einleitungsbehörde an sich zu ziehen. BDOBuKBMinAAnO§ 2*Ku Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft *KE(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft a)das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung, b)der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten. (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. Überschrift (Kursivdruck): Muss richtig "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bahnversicherungsanstalt, Bundesknappschaft" lauten; Berichtigung soll erfolgen BDOBuKBMinAAnO§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. BDOBuKBMinAAnOSchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.