Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Bulgarien über Soziale Sicherheit zu. Es ermöglicht der Bundesregierung, weitere Regelungen zur Umsetzung dieses Abkommens zu erlassen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Bulgarien.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.
- Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln.
- Verfahren für das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen und die Verwendung von Vordrucken.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bulgarien.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten umfassen.
- Die Tage des Inkrafttretens des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkBGRG1998-08-25BGBl II1998, 2011Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1997 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien
über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 4. 9.1998 +++)
SozSichAbkBGRGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkBGRGArt 1Den folgenden, in Sofia am 17. Dezember 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit, 2.Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit. Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkBGRGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 17 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkBGRGArt 3(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.