Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert über bestimmte amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie Kennzeichen, die nicht als Marke eingetragen werden können. Sie ergänzt frühere Veröffentlichungen zum Markengesetz.
Was es regelt
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen, die in bestimmten Ländern eingeführt sind.
- Kennzeichen, die von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
- Die Veröffentlichung dieser Informationen gemäß § 8 des Markengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Marken anmelden möchten.
- Behörden, die für die Eintragung von Marken zuständig sind.
Eckpunkte
- Prüf- und Gewährzeichen für Edelmetall aus der Republik Moldau werden bekanntgemacht.
- Prüf- und Gewährzeichen für "Welt-Klasse-Produkte" aus der Republik Korea werden bekanntgemacht.
- Das neue Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA ist von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Die Bezeichnung, Abkürzung und das Emblem des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
- Das Emblem und die Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation sind von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
MarkenG§8Bek 961996-05-13BGBl I1996, 747Bekanntmachung zu § 8 des Markengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7. 6.1996 +++)
MarkenG§8Bek 96I.Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Markengesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) werden folgende amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht: 1.Prüf- und Gewährzeichen für Gegenstände aus Edelmetall, das in der Republik Moldau eingeführt ist (Anlage 1), 2.Prüf- und Gewährzeichen für "Welt-Klasse-Produkte", das in der Republik Korea eingeführt ist (Anlage 2).
MarkenG§8Bek 96II.Auf Grund des § 8 Abs. 2 Nr. 8 desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die folgenden Kennzeichen: 1.Neues Emblem Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 3), 2.Bezeichnung, Abkürzung und Emblem des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Anlage 4), 3.Emblem und Abkürzung der Asia-Pacific Economic Cooperation (Anlage 5) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind.
MarkenG§8Bek 96III.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. November 1995 (BGBl. I S. 1587).
MarkenG§8Bek 96SchlußformelBundesministerium der Justiz
MarkenG§8Bek 96Anlage 1Prüf- und Gewährzeichen der Republik Moldau für
Gegenstände aus EdelmetallFundstelle: BGBl. I 1996, 748)
MarkenG§8Bek 96Anlage 2Prüf- und Gewährzeichen der Republik Korea
"Koreanisches Welt-Klasse-Produkt"Fundstelle: BGBl. I 1996, 749)
MarkenG§8Bek 96Anlage 3Neues Kennzeichen Nr. 1 der Europäischen Freihandelsassoziation
eingeführt ab 1. Januar 1995Fundstelle: BGBl. I 1996, 750)
MarkenG§8Bek 96Anlage 4Bezeichnung: Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora Convention sur le commerce international des especes de faune et de flore sauvages menacees d`extinction Abkürzung: C.I.T.E.S. (Inhalt: nicht darstellbares CITES-Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1996, 751)
MarkenG§8Bek 96Anlage 5Asia-Pacific Economic CooperationFundstelle: BGBl. I 1996, 752)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.