Kurz gesagt
Dieser Organisationserlass des Bundeskanzlers regelt die Übertragung bestimmter Zuständigkeiten zwischen Bundesministerien und die Aufgaben sowie die Unterstellung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
Was er regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
- Die direkte Unterstellung des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung unter den Bundeskanzler.
- Die Aufgaben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland durch das Presse- und Informationsamt in bestimmten Angelegenheiten.
Wen er betrifft
- Den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.
- Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und den Bundeskanzler.
Eckpunkte
- Zuständigkeiten für Krankenhäuser, Technik in Medizin und Krankenhaus, Gebührenrecht für Ärzte und übrige Gesundheitsberufe sowie medizinische Rehabilitation werden übertragen.
- Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.
- Das Presse- und Informationsamt ist die Hauptstelle der Bundesregierung für den Verkehr mit Nachrichtenträgern und Organen der öffentlichen Meinungsbildung.
- Der Chef oder der Stellvertretende Chef des Presse- und Informationsamtes vertritt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich im Geschäftsbereich des Amtes.
📄 Gesetzestext
BKOrgErl 19771977-01-18BGBl I1977, 128Organisationserlaß des Bundeskanzlers
Bek. v. 18.1.1977 I 128
BKOrgErl 1977I.Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit werden dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeiten für folgende Bereiche übertragen: - Krankenhäuser sowie Technik in Medizin und Krankenhaus, - Gebührenrecht für Ärzte und übrige Gesundheitsberufe, - medizinische Rehabilitation. Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
BKOrgErl 1977II.1.Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung unter der Leitung eines Staatssekretärs untersteht dem Bundeskanzler unmittelbar. Als Hauptstelle der Bundesregierung für den Verkehr mit den Nachrichtenträgern und den Organen der öffentlichen Meinungsbildung hat es folgende Aufgaben:a)Unterrichtung des Bundespräsidenten und der Bundesregierung über die weltweite Nachrichtenlage. b)Erforschung und Darstellung der öffentlichen Meinung als Entscheidungshilfe für die politische Arbeit der Bundesregierung. c)Unterrichtung der Bürger und der Medien über die Politik der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung der Tätigkeit, der Vorhaben und der Ziele der Bundesregierung mit den Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit; dies gilt für Gegendarstellungen auch dann, wenn zugleich die Öffentlichkeitsarbeit von Bundesministerien berührt ist. d)Vertretung der Bundesregierung auf den Pressekonferenzen. e)Politische Information des Auslands im Zusammenwirken mit dem Auswärtigen Amt. f)Koordinierung der ressortübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit des Amtes und der ressortbezogenen Öffentlichkeitsarbeit der Bundesministerien bei Maßnahmen, die Angelegenheiten von allgemeinpolitischer Bedeutung betreffen. 2.Im Geschäftsbereich nach Nummer 1 wird die Bundesrepublik Deutschland durch den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung oder den Stellvertretenden Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.